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Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Genehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern

Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber benötigen Sie eine behördliche Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt.

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Leistungsdetails

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist abgesehen von einigen wenigen gesetzlichen Ausnahmen genehmigungspflichtig.

Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können, ist eine Genehmigung der Sonn- oder Feiertagsarbeit u. a. gesetzlich vorgesehen für Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

  • zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern
  • für die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
  • für die gesetzlich vorgeschriebene Inventur an einem Sonntag im Jahr, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Sie können den Antrag auf Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind und die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können. 

Eine Genehmigung für eine Feiertagsarbeit ist für das Bundesland erforderlich, in dem ein Feiertag gefeiert wird und in dem gearbeitet werden soll. Es gilt das Firmensitzprinzip.

Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können, kann eine Genehmigung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erteilt werden, wenn

  • in einem Betrieb besondere Verhältnisse auftreten, die einen unverhältnismäßigen Schaden hervorrufen (an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr),
  • im Handelsgewerbe besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z. B. für Haus- und Ordermessen, die ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer veranstaltet werden) an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr und
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an einem Werktag durchführbar ist (an einem Sonntag pro Jahr).

    • bei öffentlich bemerkbaren Arbeiten: Stellungnahme der für den Beschäftigungsort zuständigen Gemeinde
    • bei einer vorhandenen Personalvertretung: Angaben zu deren Entscheidung zur Antragstellung
    • Sonn- und Feiertagsarbeit bei anderen Auftraggebern: Stellungnahme der/des Auftraggeberin/Auftraggebers über die Notwendigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit
    • Begründung, dass die an Sonn- und Feiertagen vorgesehenen Arbeiten werktags nicht möglich sind

    • Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie im schriftlichen Verfahren oder online beantragen.
    • Sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Ergibt sich aus den Antragsunterlagen, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig ist, werden Sie aufgefordert, den Antrag zurückzunehmen. Wird der Antrag nicht zurückgenommen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der zuständigen Behörde kontaktiert.

    Schriftliche Einreichung

    • Senden Sie den formlosen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das Gewerbeaufsichtsamt (oder das Bergamt, wenn der Betrieb dem Bundesberggesetz unterliegt), das für den Firmensitz zuständig ist.
    • Bei ausländischen Antragstellerinnen/Antragstellern ohne Firmensitz in Deutschland ist das Gewerbeaufsichtsamt (oder das Bergamt, wenn der Betrieb dem Bundesberggesetz unterliegt) zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk der Beschäftigungsort liegt.

    Elektronische Einreichung

    • Der Antrag kann unter Verwendung des Online-Verfahrens digital an die zuständige Behörde übermittelt werden.
    • Die Anlagen werden in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.

    Die Gebühren betragen

    • für 1 Sonn-/Feiertag: mindestens 50,00 EUR
    • bei bis zu 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern pro Beschäftigten: 3,00 EUR
    • bei mehr als 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern pro zusätzlich Beschäftigten: 1,50 EUR
    • bei Beantragung von mehreren Sonn- und Feiertagen ab dem 2. Sonn- und Feiertag: 75 % der vorgenannten Kosten

    Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn dieser bis spätestens 12:00 Uhr des vorletzten, dem betreffenden Sonn- und Feiertag vorausgehenden Öffnungstages des Gewerbeaufsichtsamtes bzw. Bergamtes dort eingegangen ist.

    Die Bearbeitungsdauer beträgt abhängig von der Vollständigkeit der erforderlichen Angaben durchschnittlich 2 Tage.

    • Jeder Arbeitnehmerin/jedem Arbeitnehmer, die/der an einem Sonntag oder Feiertag beschäftigt wird, ist ein Ersatzruhetag zu gewähren.
    • Die Arbeitszeit der/des beschäftigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers darf 10 Stunden nicht überschreiten.
    • Überschreitet die Arbeitszeit der/des beschäftigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers sechs Stunden, ist ihr/ihm eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Überschreitet die Arbeitszeit neun Stunden, ist ihr/ihm eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren.
    • Namen und Beschäftigungsdauer der/des an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers sind aufzuzeichnen.
    • Eine gesonderte Befreiung nach Art. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (Feiertagsgesetz - FTG) ist nicht erforderlich.
    • Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen ergeben sich aus dem ArbZG selbst sowie verschiedener anderer gesetzlicher Regelungen (z. B. Ladenschlussgesetz, Bedürfnisgewerbeverordnung etc.).

    verwaltungsgerichtlichen Klage

    • Arbeitszeit; Überwachung

      Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen überwachen, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird und bewilligen in Ausnahmefällen u. a. Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie im Einzelfall die Erhöhung der maximal zulässigen Arbeitszeit bei entsprechendem Ausgleich.

    • Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes

      An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinden können hiervon Befreiungen erteilen.

    Stand: 23.04.2024
    Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales