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Ein Betreuungsverein, der Menschen aufgrund gerichtlicher Anordnung betreut und rechtlich vertritt, muss staatlich anerkannt werden.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Hinweis: Dieses Formular kann bis einschließlich des Jahres 2023 genutzt werden. Ein Vordruck für ab dem Jahr 2024 zu erstellende Tätigkeitsberichte wird zeitnah zur Verfügung gestellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Betreuungsvereine übernehmen im Betreuungswesen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich u. a. darum, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Sie informieren auch planmäßig über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.
Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
Darüber hinaus muss die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen werden, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Vereins als Betreuer/Betreuerin bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen.
Der Betreuungsverein muss sich verpflichten, der Anerkennungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Betreuungen sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen ehrenamtlichen Einzelbetreuer und Einzelbetreuerinnen gibt und Kosten sowie Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt.
Weitere Voraussetzungen sind, dass
Sie können den Antrag mit einem formlosen Schreiben an die Regierung (Anerkennungsbehörde) senden, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Juristische Personen und Personenvereinigungen im Bereich der Jugendhilfe können sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen, um künftig in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mitwirken zu können.