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Mietspiegel; Übermittlung von Daten

Zufällig ausgewählte Vermieter und Mieter werden in größeren Städten und Gemeinden aufgefordert, Angaben über die Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit ihrer Wohnung für die Erstellung des Mietspiegels zu übermitteln.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Mietspiegel werden von den Städten/Gemeinden und von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter, beispielsweise Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen, erstellt. Eine Stadt/ Gemeinde soll einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern gilt seit 1. Juli 2022 eine Pflicht zur Erstellung von Mietspiegeln.

Mietspiegel sollen in der Regel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst werden.

Das Gesetz und die Mietspiegelverordnung unterscheiden zwischen (einfachen) Mietspiegeln und qualifizierten Mietspiegeln.

Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt. Er muss spätestens nach zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst und nach vier Jahren neu erstellt werden.

Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe sind Eigentümer und Mieter von Wohnraum verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen darüber, ob der Wohnraum vermietet ist, sowie über die Anschrift der Wohnung.

Vermieter und Mieter von Wohnraum sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über folgende Merkmale zu erteilen:

  • Beginn des Mietverhältnisses,
  • Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung mit Ausnahme von Erhöhungen nach § 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • Festlegungen der Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage,
  • Art der Miete und Miethöhe,
  • Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (§ 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Ermäßigung der Miethöhe geführt haben, insbesondere Verwandtschaft zwischen Vermieter und Mieter, ein zwischen Vermieter und Mieter bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder die Übernahme besonderer Pflichten durch den Mieter,
  • Anschrift der Wohnung,
  • Namen und Anschriften der Mieter und Vermieter.

Die Auskunftspflichten bestehen auch gegenüber Stellen, die von der zuständigen Behörde mit der Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels beauftragt wurden.

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Schweinfurt hat einen einfachen Mietspiegel. Es besteht deshalb keine Auskunftspflicht.

Mit Ihrer freiwilligen Teilnahme an der Erhebung tragen Sie zur Schaffung einer repräsentativen Datengrundlage für die Fortschreibung des Mietspiegels und zur Erhöhung dessen Genauigkeit und Akzeptanz bei.

Sie werden aufgefordert, eine Auskunft über einen gemieteten oder vermieteten Wohnraum zu erteilen.

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Die Teilnahme am Datenerhebungsverfahren für die Fortschreibung des Schweinfurter Mietspiegels ist freiwillig.

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete darf nur Mietwohnraum berücksichtigt werden, bei dem die Miete in den letzten 6 Jahren neu vereinbart (Neuvertragsmieten) oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden ist (geänderte Bestandsmieten).

Der Fragebogen braucht nicht beantwortet zu werden für Mietwohnraum,

  • in Eigentumswohnungen
  • der untervermietet/gewerblich genutzt wird (ein Arbeitszimmer zählt nicht dazu)
  • der öffentlich gefördert ist (Mietpreisbindung - Wohnberechtigungsschein erforderlich)
  • in Heimen (Studenten- und Jugendwohnheimen, Altenheimen, Obdachlosen-, Asylbewerberheimen)
  • der an Verwandte oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses preiswerter als üblich vermietet wird
  • der möbliert oder teilmöbliert vermietet ist (Einbauküchen gelten nicht als Möblierung).

Sie werden aufgefordert, Daten für die Erstellung des Mietspiegels zu übermitteln (in der Regel in Form eines Fragebogens).

Die zuständige Behörde erstellt auf Basis der vom Auskunftspflichtigen übermittelten Daten und der Daten von Behörden (z. B. der Meldebehörde, der Statistischen Ämter des Bundes und des Landes) einen qualifizierten Mietspiegel.

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Sie werden darum gebeten, mittels des Fragebogens Daten für die Erstellung des Mietspiegels bereitzustellen.

Die Stadt Schweinfurt schreibt den einfachen Mietspiegel auf Basis der freiwillig übermittelten Daten unter Mitwirkung des Mietervereins Schweinfurt und Umgebung e.V. sowie der Haus- und Grundbesitzervereins Schweinfurt und Umgebung e.V. fort.

keine

Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, bis wann Sie die Daten übermitteln müssen.

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Die Fortschreibung des Mietspiegels erfolgt im zweijährigen Turnus, jeweils zum 01. Februar ungerader Jahre.

Ihre Daten werden einmalig verwendet. Der Stichtag hierfür liegt zwei Monate vor der Fortschreibung des Mietspiegels. Um die Aktualität zu gewährleisten, bitten wir anschließend um erneute Ausfüllung des Fragebogens.

Wer eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt., handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Für den einfachen Mietspiegel besteht keine Auskunftspflicht; die vorstehenden Regelungen zur Ordnungswidrigkeit finden daher keine Anwendung.

  • Mietspiegel; Anforderung

    Wenn Sie die Höhe der Mieten in Wohnungen in Ihrer Umgebung wissen möchten, können Sie sich darüber in der Regel im Mietspiegel Ihrer Stadt oder Gemeinde informieren.

Stand: 08.04.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium der Justiz