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Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder durch andere Rechtsgeschäfte erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Sie wird vom Finanzamt mit Steuerbescheid festgesetzt.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen u. a. folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
Ebenso unterliegen bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge der Grunderwerbsteuer.
Keine Grunderwerbsteuer fällt beispielsweise an, wenn Sie ein Grundstück
Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung; bei einem Kauf demnach regelmäßig nach dem Kaufpreis für das Grundstück.
Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch
Der Grunderwerbsteuersatz beträgt in Bayern 3,5 %.
Voraussetzung für die Entstehung von Grunderwerbsteuer sind Erwerbsvorgänge betreffend im Inland belegene
Erwerbsvorgänge sind zum Beispiel
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z. B. des notariellen Kaufvertrages.
Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Beteiligten müssen dem zuständigen Finanzamt den Grundstückskauf bzw. andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge anzeigen.
Meist vereinbaren die Parteien in einem Grundstückskaufvertrag, dass die erwerbende Partei die Steuer zahlt. Steuerschuldner sind aber in einem solchen Fall alle an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Das Finanzamt setzt aufgrund der meist im Grundstückskaufvertrag enthaltenen Regelung zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer fest. Es versendet dazu einen Steuerbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
Wenn die Grunderwerbsteuer beglichen wurde, erhält der Notar oder die Notarin bzw. das Grundbuchamt vom Finanzamt eine Bescheinigung, dass der Eintragung im Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Erst wenn dem Grundbuchamt diese Bescheinigung vorliegt, darf die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Es fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Die Zahlungsfrist wird Ihnen im Steuerbescheid mitgeteilt. Die Grunderwerbsteuer muss in der Regel innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids bezahlt werden.
Der Erwerb eines Grundstücks muss dem Finanzamt angezeigt werden.