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Sie müssen die Eintragung ins Zahnarztregister bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung beantragen.
Wenn Sie in Deutschland einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Zahnarztregister eintragen.
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Zahnarztregister. Zuständig für die Zahnarztregistereintragung ist immer die Kassenzahnärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip).
Die Eintragung in das Zahnarztregister ist Voraussetzung für eine Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt. Ebenso ist sie Voraussetzung für eine Genehmigung als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte online dem Internetauftritt der KZVB (siehe unter "Weiterführende Links").
Voraussetzungen für die Eintragung sind:
Die Eintragung ins Zahnarztregister müssen Sie in Bayern schriftlich bei der zuständigen Bezirksstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB), in deren Bezirk Sie Ihren Wohnort haben, beantragen.
Der Antrag muß die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten.
100 EUR
Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.