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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten im Rahmen von Erziehung und Unterricht oder in Förderstunden gezielte Hilfen, um Entwicklungsverzögerungen oder andere Hemmnisse auszugleichen.
Die Förderung orientiert sich am sonderpädagogischen Förderbedarf eines Kindes, z.B. in den Bereichen Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, Sehen sowie ggf. weiterem Förderbedarf wie im Autismus-Spektrum, wenn gleichzeitig ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Kinder mit mehreren Förderschwerpunkten besuchen die Schule, die ihren Förderbedarf am besten erfüllen kann. Es werden Förderschulen mit folgenden Schwerpunkten unterschieden:
Schulen zur sonderpädagogischen Förderung für die genannten Förderschwerpunkte sind Förderzentren mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt. Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, die die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren. An Förderschulen können Klassen für Kranke angegliedert werden. Die anderen Förderschulen führen die Bezeichnung der entsprechenden allgemeinen Schule mit dem Zusatz "zur sonderpädagogischen Förderung" und der Angabe des Schwerpunkts.
Die Förderschulen umfassen
1. Förderzentren mit Klassen der
2. sonstige allgemein bildende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
3. berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.
Staatliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden durch Rechtsverordnung errichtet und aufgelöst. Hier sind auch die Schulsprengel festgelegt.
In den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten arbeiten Lehrkräfte der Förderschule. Sie unterstützen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen, damit sie erfolgreich inklusiv beschult werden können.
Mobile sonderpädagogische Hilfen (MSH) sind ein präventives Angebot für noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Schulvorbereitende Einrichtungen zielen darauf ab, Kinder schon im Vorschulalter ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend zu fördern und sie auf den Schulbesuch vorzubereiten, sofern sie die notwendige Förderung nicht in anderen Einrichtungen erhalten.
Hausunterricht kann für Schülerinnen und Schüler erteilt werden, die aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähig sind oder die auf Grund behördlicher Anordnung freiheitsentziehend in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind.