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Ehename; Erklärung

Sie und Ihr Ehepartner können als Ehenamen den Geburtsnamen eines Ehepartners, den aktuell geführten Namen eines Ehepartners oder einen Doppelnamen aus den Namen beider Ehepartner wählen.

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Ergänzung: Stadt Regensburg

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Leistungsdetails

Sie und Ihr Ehepartner können entscheiden, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen Sie als Ehenamen führen möchten. Diese Entscheidung können Sie bei der Eheschließung oder jederzeit später beim Standesamt Ihres Wohnortes treffen. Als Ehenamen können Sie den Geburtsnamen eines Ehepartners, den aktuell geführten Namen eines Ehepartners oder einen Doppelnamen aus den Namen beider Ehepartner wählen. Der Geburtsname ist der Familienname, der im Zeitpunkt der Eheschließung im Geburtseintrag vermerkt ist. Auch ein früherer Ehename, der nicht der Geburtsname eines der Ehepartner war, kann als Ehename gewählt werden, wenn er zuvor wieder angenommen wurde.

Ein Beispiel: Wenn Sie, Lisa Wagner, geborene Huber, Peter Meyer heiraten, können Sie und Ihr Partner die folgenden Namen als Ehenamen wählen: „Meyer“, „Huber“, „Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer-Wagner“, „Huber-Meyer“, „Meyer-Huber“, „Wagner Meyer“, „Meyer Wagner“, „Huber Meyer“ oder „Meyer Huber“. Ein zusammengesetzter Name wie „Hubermeyer“ ist jedoch nicht möglich.

Der Ehepartner, dessen Name nicht als Ehename gewählt wird, kann seinen Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine Erklärung beim Standesamt Ihres Wohnortes erforderlich. Der Ehepartner, dessen Name als Ehename gewählt wurde, kann keinen Begleitnamen führen.

Ein weiteres Beispiel: Wenn Peter Meyer und Lisa Wagner, geborene Huber, den gemeinsamen Ehenamen „Huber“ wählen, würde auch Peter diesen Namen führen. Möchte Peter seinen bisherigen Namen zusätzlich führen, könnte er sich „Meyer-Huber“, „Huber-Meyer“, „Meyer Huber“ oder „Huber Meyer“ nennen. Lisa würde „Huber“ heißen.

Wählen Sie „Wagner“ als gemeinsamen Ehenamen, könnte Peter sich „Meyer-Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer Wagner“ oder „Wagner Meyer“ nennen. Lisa würde „Wagner“ heißen.

Falls der Geburtsname von Peter, also „Meyer“, als Ehenamen bestimmt wird, könnte Lisa einen Begleitnamen führen und entweder ihren Geburtsnamen „Huber“ oder ihren früheren Familiennamen „Wagner“ dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie könnte sich dann für eine der folgenden Varianten entscheiden: „Meyer-Huber“, „Huber-Meyer“, „Meyer-Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer Huber“, „Huber Meyer“, „Meyer Wagner“ oder „Wagner Meyer“.

Bitte beachten Sie, dass bei der Wahl eines Doppelnamens oder eines Begleitnamens kein Dreifachname entstehen darf. Sie können dann nur einen Teil eines bestehenden Doppelnamens verwenden.

Wenn Sie keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, behalten Sie Ihre aktuellen Namen. In diesem Beispiel blieben also Peter Meyer und Lisa Wagner, es sei denn, Sie entscheiden sich später, einen gemeinsamen Ehenamen festzulegen.

Für weitere Informationen können Sie sich an das Standesamt wenden, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben.

Falls Sie bereits verheiratet sind, haben Sie die Möglichkeit, nachträglich einen Doppelnamen als Ehenamen zu wählen, auch wenn Sie bereits einen Ehenamen festgelegt haben. Bitte wenden Sie sich dazu an das Standesamt Ihres Wohnortes. Dort erhalten Sie gerne Unterstützung und Beratung.

Ergänzung: Stadt Regensburg

In der Urkundenstelle des Standesamts Regensburg können verschiedenste Namenserklärungen abgegeben werden. Für die Vorsprache zur Namenserklärung benötigen Sie einen Termin. Ihren gewünschten Termin können Sie online reservieren. Folgende Namenserklärungen sind im Standesamt möglich: Angleichungserklärung (Art. 47 EGBGB) sowie Erklärungen nach § 94 BVFG: Im Falle eines Statutenwechsels, insbesondere durch Einbürgerung, kann der Name an das deutsche Namensrecht angeglichen werden. Für Spätaussiedler und Vertriebenen besteht die Möglichkeit ihren Namen dem deutschen Recht anzupassen. Bestimmung eines Ehe- (§1355 BGB) bzw. Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 LPartG): Ehegatten/Lebenspartner können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Famliennamen sie als Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen führen möchten. Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe (§1355 BGB) bzw. Lebenspartnerschaft (§3 LPartG) : Nach Auflösung einer Ehe/Lebenspartnerschaft besteht die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehe/Lebenspartnerschaft geführten Namen wieder anzunehmen. Bestimmung / Widerruf eines Begleitnamens zum Ehe- (§ 1355 BGB) bzw. Lebenspartnerschaftsnamens (§3 LPartG): Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen geworden ist, kann dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (Begleitname) voranstellen oder anfügen. Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen (§ 45 a PStG): Eine Vornamenssortierung ist möglich, sofern der Name einer Person deutschem Recht unterliegt und sie mehrere Vornamen hat. Dies gilt nicht für Vornamen die durch Bindestrich miteinander verbonden sind. Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz SBGG: Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung im Personenstandsregister abgeben. Die Geschlechtsidentität wird durch die erklärende Person selbst bestimmt. Liegt ein vom ursprünglichen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweichendes Geschlechtsempfinden vor, kann die betroffene Person eine entsprechende Erklärung abgeben und damit die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich", "divers" oder keine Angabe. Namenserklärungen für minderjährige Kinder (§§ 1617a ff. BGB) Namenserteilung: Die allein sorgeberichtigte Mutter kann ihrem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen. Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge: Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes innerhalb von 3 Monaten (ab 01.05.2025 ohne Frist) nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Name bei Namensänderung der Eltern: In den Fällen einer (nach der Geburt des Kindes wirksam gewordenen) Ehenamenserklärung, kann sich das Kind über 5 Jahre grundsätzlich an den Ehenamen der Eltern anschließen. Einbenennung: Wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes einen neuen Partner, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, heiratet, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Namensänderung für das Kind. Das Kind kann durch die Einbenennung den Ehenamen seines leiblichen Elternteils führen oder auch einen Doppelnamen, bestehend aus dem Ehenamen und seinem bisherigen Geburtsnamen. Rückbenennung (ab 01.05.2025): Wird die Ehe des Elternteils eines einbenannten Kindes aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann eine Einbenennung rückgängig gemacht werden. Namenserklärung für volljährige Kinder ab 01.05.2025 (§§ 1617a ff. BGB): Neubestimmung des Familiennamens: Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen unter bestimmten Vorraussetzungen einmalig neu bestimmen. Einbenennung: Ein volljähriges Kind kann sich wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes einen neuen Partner, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, geheiratet hat, mit deren Einwilligung einbenennen. Das Kind kann durch diese den Ehenamen seines leiblichen Elternteils führen oder auch einen Doppelnamen, bestehend aus dem Ehenamen und seinem bisherigen Geburtsnamen. Rückbenennung: Wird die Ehe des Elternteils eines einbenannten Kindes aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann eine Einbenennung rückgängig gemacht werden.

Eine Voraussetzung für die Bestimmung eines Ehenamens ist, dass eine gültige Ehe besteht.

Die Erklärung über die Führung eines Ehenamens und die Erklärung über die Führung eines Begleitnamens, die bei der Eheschließung abgegeben wird, ist gebührenfrei. Werden diese Erklärungen nicht bei der Eheschließung, sondern erst später abgegeben, wird jeweils eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.

Ergänzung: Stadt Regensburg

Entsprechend Nr. 2.II.8/3.1, 3.2, 3.7 und 4.1 des Kostenverzeichnisses entstehen für Namenserklärungen im Standesamt folgende Gebühren: 30,00€ für die eine Erklärung zur Änderung des/der vorhandenen Namen 60,00€ für mehr als eine Erklärung, auch in einer Niederschrift 12,00€ für eine Bescheinigung über die Erklärung 12,00€ für jede geänderte Personenstandsurkunde

Stand: 08.07.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration