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Behindertenhilfe; Beantragung einer Förderung für Verbandsarbeit auf Landesebene

Bayerische Landesverbände von Menschen mit Behinderung können eine Zuwendung für ihre Verbandsarbeit vom Freistaat Bayern erhalten.

Für Sie zuständig

Zentrum Bayern Familie und Soziales Dienstort Bayreuth Hegelstraße

Leistungsdetails

Zweck

Die Zuwendung soll Behindertenverbänden, die in der Betreuung Behinderter auf Landesebene bedeutsam wirken, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen. Dabei sollen vorwiegend stark von ehrenamtlichem Engagement geprägte, kleinere finanzschwache Träger bei Fortführung und Ausbau ihrer Betreuungsarbeit unterstützt werden.

Gegenstand

Gefördert wird die Betreuungsarbeit zur Verbesserung der Teilhabe der Menschen mit Behinderung. Hierunter fallen insbesondere folgende Maßnahmen und Aufgaben: Allgemeine Beratung; Informations- und Bildungsangebote; Öffentlichkeitsarbeit; Kooperation mit Diensten und Netzwerken; Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Organisation von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen; Unterstützung von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeaktiven, z.B. bei Gruppengründungen und - leitung und der Durchführung von Maßnahmen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähige Ausgaben:

Förderfähig sind notwendige Sach- und Personalausgaben für die Betreuungsarbeit (siehe Nr. 2) der Betroffenen und ihrer Angehörigen. Dazu gehören insbesondere Personal- und Sachausgaben der für den Landesverband in diesen Bereichen Tätigen sowie Ausgaben für Tagungen, Fortbildungen und Öffentlichkeitsarbeit. Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Geschäftsführung des Verbands, den Erwerb und die Instandhaltung von Immobilien, die finanzielle Unterstützung von Betroffenen und kalkulatorische Kosten. Davon unberührt bleiben Ausgaben der Geschäftsführung, die konkret der Betreuungsarbeit zuzurechnen sind. Für die Personalausgaben gelten als Höchstgrenzen die jährlich aktualisierten Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern für die Entgeltgruppen 1 - 15 TV-L (PAHS).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Bei nachgewiesenem Bedarf können je nach den Mitgliederzahlen der Landesverbände Zuschüsse bis zu folgenden Höchstbeträgen ausgereicht werden:

100 - 1.000 bis zu 6.100,00 €

1.001 - 3.000 bis zu 8.100,00 €

3.001 - 8.000 bis zu 10.200,00 €

8.001 - 20.000 bis zu 13.200,00 €.

Zuwendungsempfänger sind Landesbehindertenverbände mit mindestens zweijähriger Tätigkeit (Genehmigung des StMAS bei Erstantrag), die Menschen mit Behinderung regelmäßig umfassend oder in einem wesentlichen Lebensbereich beraten und betreuen. Die Landesbehindertenverbände können die ihnen gewährten Zuschüsse nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides an die ihnen angeschlossenen Untergruppierungen auf regionaler und lokaler Ebene weitergeben.

Die Organisation muss

  • auf Landesebene bedeutsam tätig sein, d. h. ihre Mitglieder sollen auf alle Regierungsbezirke verteilt sein. 
  • eine zweijährige Tätigkeit nachweisen können. 
  • rechtsfähig und als gemeinnützig anerkannt sein. 
  • eine Mitgliederzahl von mindestens 100 betragen, darf jedoch 20.000 nicht überschreiten. 
  • muss von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erheben.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Projektbeschreibung mit zahlenmäßigem Nachweis
    • Zahl der Mitglieder und regionale Verteilung

Die Zuwendung setzt einen entsprechenden Antrag des Zuwendungsempfängers voraus. Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bereitgestellten Formulare vollständig ausgefüllt einzureichen. 

Dem Antrag ist eine Beschreibung der Verbandsaktivitäten beizufügen, die insbesondere folgende Angaben enthält: 

  • Zahl der Gesamtmitglieder des Landesverbandes und deren regionale Verteilung, 
  • Zahl der betreuten Menschen mit Behinderung, 
  • Projektbeschreibung (Art und Umfang der Betreuungsaufgaben und -maßnahmen, dafür eingesetztes Personal etc.) 

Die erstmalige Aufnahme einer Landesorganisation in die Förderung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab bestätigtem Antragseingang möglich

Es fallen keine Kosten an.

Der Antrag muss bis 31.10.2025 gestellt werden. Der Antrag muss spätestens zum 31. Oktober des Vorjahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eingereicht werden.

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 3 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.

keine

Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage möglich. Die Zuständigkeit wird im Bescheid angegeben.

Stand: 11.11.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Quelle: Förderfinder