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Ihr Hauptzollamt kann auf Ihren Antrag hin unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerhilfsperson bestellen. Diese kann zoll- oder verbrauchsteuerrechtliche Tatsachen feststellen, die Waren Ihres Unternehmens betreffen.
Dieses Formular müssen Sie unterschreiben und persönlich bei der zuständigen Stelle einreichen
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Rufen Sie das Formular-Management-System (FMS) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf und geben in das Suchfeld die entsprechende Formularnummer ein.
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Das Hauptzollamt hat die Möglichkeit, für Ihr Unternehmen eine Steuerhilfsperson zu bestellen. Steuerhilfspersonen können für Sie zoll- oder verbrauchsteuerrechtliche Tatsachen feststellen, die als Grundlage im Besteuerungsverfahren dienen.
Eine Steuerhilfsperson ermittelt, überprüft oder beaufsichtigt zum Beispiel:
Die Steuerhilfsperson kann jede natürliche Person sein, die sachkundig und zuverlässig im Sinne des Gesetzes ist. Sie darf nicht selbst vom Ergebnis der Feststellung betroffen sein.
Die Steuerhilfsperson kann eine Angestellte oder ein Angestellter Ihres Unternehmens oder eine unabhängige dritte Person sein.
Die Steuerhilfsperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Erforderliche Unterlagen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Die Beantragung der Bestellung einer Steuerhilfsperson kann erfolgen:
Wenn Sie die Bestellung online beantragen wollen:
Wenn Sie die Bestellung per Post oder Fax beantragen wollen:
In beiden Fällen muss sich die zu bestellende Person gegebenenfalls gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt ausweisen und Einsicht in ihr Führungszeugnis gewähren.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Die konkrete Bearbeitungsdauer ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Einspruch
Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten Ihres Unternehmens kann von steuerlichen Beauftragten übernommen werden. Einen Antrag zur Bestellung von steuerlichen Beauftragten reichen Sie bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt ein.