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Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener können Sie von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Beihilfe erhalten. Das ist möglich, wenn Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls verstorben ist.
Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Das gilt für:
Die Höhe der einmaligen Beihilfe beträgt 40 Prozent des festgestellten Jahresarbeitsverdienstes, der zum Zeitpunkt des Todes Ihrer oder Ihres Angehörigen Berechnungsgrundlage der Rente war.
Unter bestimmten Umständen ist eine laufende Beihilfe anstelle einer einmaligen Zahlung möglich. Sie erhalten die laufende Beihilfe, wenn diese für Sie voraussichtlich günstiger wäre. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) prüft dies, entscheidet je Einzelfall nach eigenem Ermessen und begründet ihre Entscheidung. Eine laufende Beihilfe kann höchstens so viel wie die Hinterbliebenenrente betragen.
Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe besteht, wenn:
zusätzliche Voraussetzungen für Witwen, Witwer und hinterbliebene, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partnern:
zusätzliche Voraussetzungen für Vollwaisen:
Voraussetzungen für laufende Beihilfe:
Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger bezog zum Todeszeitpunkt eine oder mehrere Renten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die
Die Hinterbliebenenbeihilfe müssen Sie nicht beantragen. Der Anspruch wird von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung von Amts wegen festgestellt:
Wenn Sie einen Anspruch auf Beihilfe haben, erhalten Sie einen Bescheid von der LBG.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.