Logo Bayernportal

Wasserbuch; Beantragung der Einsichtnahme oder einer Auskunft

Wenn Sie Informationen zu Wasserrechten benötigen, können Sie die Einsichtnahme in das Wasserbuch oder eine Auskunft aus dem Wasserbuch beantragen.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Landratsamt Oberallgäu

Für Sie zuständig

Landratsamt Oberallgäu - 22.3 Wasserrecht

Leistungsdetails

Das Wasserbuch ist ein amtliches Register ähnlich dem Grundbuch. Hier sind insbesondere erteilte Erlaubnisse und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Wasserschutzgebiete, Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete verzeichnet.

Bürger können Einsichtnahme in das Wasserbuch, welches bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde geführt wird, beantragen. 

Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Einsichtnahme vor Ort oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, es ist für sie angemessen, die Information auf andere Art zugänglich zu machen. Soweit die Information bereits auf andere, leicht zugängliche Art zur Verfügung stehen, kann die antragsstellende Person auf diese Art des Informationszugangs verwiesen werden.

Sie müssen die gewünschte Auskunft beschreiben. 


Folgende Informationen können bei der Bereitstellung der Information hilfreich sein:

  • Name und Anschrift des Rechtsinhabers,
  • Name des Gewässers,
  • Lage (z. B. Gemarkung, Flur),
  • Inhalt des Rechtes (z. B. Erdwärmesonden, Einleitung, Entnahme oder Staurecht)

  • keine

Sie müssen den Antrag schriftlich oder elektronisch bei der für die Gemarkung zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einreichen.

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde entscheidet bezüglich des Antrags und informiert den Antragsteller.

Auskünfte aus dem Wasserbuch sind grundsätzlich gebührenfrei.

Sofern Kopien aus den dazugehörigen Wasserbuchakten benötigt werden, wird ein Auslagenersatz erhoben.

keine

Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer ein Monat; bei umfangreifen und komplexen Umweltinformationen zwei Monate.

Sie haben Anspruch auf nochmalige Prüfung oder können Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Stand: 21.07.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz