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Ärztliche und zahnärztliche Behandlung für gesetzlich Unfallversicherte; Informationen zur Kostenübernahme

Sie müssen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in ärztliche oder zahnärztliche Behandlung? Dann kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten auf.

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Für Sie zuständig

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Leistungsdetails

Durch Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten können Ihre Gesundheit und Ihre Zähne geschädigt werden. Dann kommen ärztliche und zahnärztliche Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz in Betracht.
Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernimmt in diesen Fällen die Kosten der Heilbehandlung.
Das gilt auch, wenn eine besondere unfallmedizinische Behandlung nötig ist. Die freie Wahl Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes kann in solchen Fällen eingeschränkt sein.

  • behandlungsbedürftiger Gesundheitsschaden infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit
  • Durchführung der Behandlung durch:
    • Ärztinnen oder Ärzte
    • Zahnärztinnen oder Zahnärzte

  • Erforderliche Unterlage/n
    • keine
    • bei Bedarf fordert Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erforderliche Unterlagen direkt von Ihnen an

In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das Amtsermittlungsprinzip. Dies bedeutet, dass Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse von sich aus ("von Amts wegen") alle erforderlichen Ermittlungen betreibt, sobald sie von Ihrem Versicherungsfall erfährt.

  • Suchen Sie je nach Gesundheitsschaden eine passende Ärztin oder einen passenden Arzt auf. Gleiches gilt bei zahnärztlicher Behandlung.
  • Grundsätzlich besteht freie Wahl des ärztlichen Fachpersonals. Bei Arbeitsunfällen empfiehlt sich der Besuch einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der am Durchgangsarztverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung beteiligt ist. Alternativ kann Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse helfen, eine geeignete Ärztin oder einen geeigneten Arzt zu finden.
  • Weisen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt darauf hin, dass ein Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit Grund für Ihren Besuch ist.
  • Die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt oder Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse entscheidet,
    • ob Sie eine allgemeine Heilbehandlung benötigen oder 
    • ob Sie wegen der Art und Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung benötigen.
  • Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.
Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post: 

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es fallen keine Kosten an.

Es gibt keine Frist.

  • sofortige Behandlung durch die entsprechenden Ärztinnen oder Ärzte
  • Die Kosten werden direkt über Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse abgerechnet. Somit müssen Sie nicht auf eine Erstattung warten.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Stand: 13.09.2023
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales