Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Sie können von der Gemeinde und dem Landratsamt Auskünfte in sozialen Angelegenheiten erhalten.
Ludwigsstädter Str. 2
96361 Steinbach a.Wald
Ludwigsstädter Str. 2
96361 Steinbach a.Wald
Güterstr. 18
96317 Kronach
Güterstraße 18
96317 Kronach
Cottenbacher Straße 23
95445 Bayreuth
Postfach 101152
95411 Bayreuth
Hegelstr. 2
95447 Bayreuth
95440 Bayreuth
Kostenlose Auskünfte erteilen die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sowie in Bayern, als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises, auch die Landratsämter und kreisfreien Städte. Die Auskunft erstreckt sich auf die Benennung der zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftstelle imstande ist.
Die Versicherungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte erteilen Auskunft in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung.
In Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten die Rentenversicherungsträger, ihre Auskunfts- und Beratungsstellen, ihre Versichertenberater sowie die Versicherungsämter der Kreise und kreisfreien Städte und die Gemeindeverwaltungen kostenlos Auskunft und individuelle Beratung an.
Für Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten bzw. beantragt haben, besteht gegenüber der Pflegekasse bzw. dem Versicherungsunternehmen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die Pflegekassen sollen unverzüglich nach Antragstellung einen Ansprechpartner benennen und einen konkreten Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, der es ermöglicht, innerhalb von zwei Wochen die Beratung in einer unabhängigen Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern, und in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt.
In Fragen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge geben die Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge (Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Bezirke, Zentrum Bayern Familie und Soziales) Rat und Auskunft. Sie beraten auch in sonstigen sozialen Angelegenheiten, sofern das nicht durch andere Stellen (so in erster Linie Verbände der freien Wohlfahrtspflege) geschieht.
In Fragen der Kinder- und Jugendhilfe stehen die Jugendämter in den kreisfreien Städten und Landkreisen zur Verfügung. Auskünfte und Beratung bei Schwangerschaftsproblemen siehe unter "Verwandte Themen". Weitere Auskünfte zu Unterstützungsleistungen für Familien siehe auch unter "Verwandte Themen".
In allen übrigen sozialen Angelegenheiten geben auch die für Leistungsgewährung jeweils zuständigen Stellen Auskunft. Staatsbürger mit geringem Einkommen können in Rechtsangelegenheiten des täglichen Lebens eine unentgeltliche oder nahezu kostenlose Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder beim zuständigen Amtsgericht erhalten.
Ferner steht das Zentrum Bayern Familie und Soziales für Fragen zu folgenden Leistungen zur Verfügung:
Auskünfte und Beratung bei AIDS siehe unter "Verwandte Themen".
Wenden Sie sich an die Gemeinde oder das Landratsamt.
keine
Wenn Sie nicht genügend Geld zur Verfügung haben, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, dann können Sie Bürgergeld beantragen.
Durch Inanspruchnahme von Eltern- und Familienbildungsangeboten sollen Eltern, alleinerziehende Mütter und Väter, Pflegeeltern sowie werdende Mütter und Väter in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt werden.
Sie können Elterngeld beantragen, wenn Sie ihr Kind nach der Geburt vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.
Wenn Sie zusammen mit Ihren Kindern verreisen möchten und sich für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte entscheiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung bekommen.
Wenn Sie allein ein Kind erziehen, weil Ihre geschiedene Partnerin oder Ihr geschiedener Partner gestorben ist, können Sie Erziehungsrente erhalten.
Familien, insbesondere kinderreiche Familien sowie allein erziehende Elternteile, die unverschuldet in eine Existenz bedrohende Notlage geraten sind, können als Hilfe zur Selbsthilfe Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ erhalten.
Eltern können für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr Familiengeld beantragen.
Wenn Ihnen der Verlust der Wohnung droht und Sie aus eigener Kraft trotz Suche keine neue Unterkunft in Aussicht haben oder Sie aufgrund eines plötzlichen Ereignisses obdachlos geworden sind, kann Ihnen die Gemeinde verschiedene Hilfestellungen geben.
Wenn Sie eine Regelaltersrente beziehen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen.
Werdende Mütter und Väter können sich bei Fragen, die Schwangerschaft und Geburt betreffen, beraten lassen.
Bei bestehender Bedürftigkeit können ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) erhalten.
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, wird Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.
Kinder, bei denen ein oder beide Elternteile verstorben sind, können Waisenrente beantragen.
Wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihre -partnerin stirbt, können Sie in vielen Fällen eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.