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Blindengeld; Beantragung

Blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten in Bayern zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz

Leistungsdetails

Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindengeld.

Das Blindengeld wird monatlich in Höhe von 85 v. H. der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), gezahlt, das sind ab 1. Juli 2025 776 EUR. Für hochgradig Sehbehinderte beträgt es 30 v. H. dieses Betrages, ab 1. Juli 2024 somit 232,80 EUR. Taubblinde Menschen erhalten ab 1. Juli 2025 1.552 EUR und taubsehbehinderte Menschen ab 1. Juli 2025 465,60 EUR.

Befindet sich der Blinde bzw. hochgradig Sehbehinderte in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen oder aus Mitteln einer privaten Pflegeversicherung bestritten, verringert sich das Blindengeld um den aus diesen Mitteln übernommenen Betrag, höchstens jedoch um 50 %.

Leistungen bei häuslicher Pflege aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung werden zum Teil auf das Blindengeld angerechnet. Dies gilt auch für Leistungen, die wegen einer Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften gezahlt werden.
Das Blindengeld wird dementsprechend um 159,62 Euro gekürzt, wenn die berechtigte Person Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen) nach Pflegegrad 2 aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhält. Um höchstens diesen Betrag wird das Blindengeld ebenfalls gekürzt, wenn den Berechtigten Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden. Das Blindengeld wird um 197,67 Euro gekürzt, wenn die berechtigte Person Leistungen nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 erhält.

Wenn Sie Leistungen aus Sicherungs- und Versorgungssystemen anderer Bundesländer/Staaten oder aus zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen/ sonstigen Ansprüchen beziehen, die zum Ausgleich sehbehinderungs-, blindheits- oder taubheitsbedingter Mehraufwendungen gewährt werden, werden diese nach Art. 4 Abs. 3 BayBlindG voll auf das Blindengeld angerechnet

Errechnet sich nach der Anrechnung von Leistungen bei häuslicher Pflege bzw. wegen Pflegebedürftigkeit (auch im Falle eines Leistungsbezuges aufgrund sonstiger inländischer oder ausländischer Rechtsvorschriften) ein geringerer zahlbarer monatlicher Betrag als 20 EUR, so wird Blindengeld in Höhe von 20 EUR monatlich gewährt.

Der Anspruch auf Blindengeld entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat.

Keinen Anspruch nach dem BayBlindG haben Personen, die wegen ihrer Sehbehinderung Entschädigungsleistungen aus anderen Versorgungssystemen erhalten.

Das Blindengeld kann formlos beantragt werden. Es wird monatlich im Voraus gezahlt.

  • Sie sind blind oder hochgradig sehbehindert (ggf. zusätzlich taub).
    • Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen,

      • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch bei beidäugiger Prüfung nicht mehr als 1/50 beträgt oder
      • bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. Vorübergehende Sehstörungen (bis zu sechs Monaten) werden nicht berücksichtigt.
    • Hochgradig sehbehindert ist, wer nicht blind ist, aber 

      • dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/20 beträgt oder
      • der so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung von 100 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bedingen.
    • Taub sind Personen mit einem Hörverlust von mindestens 80 %.

  • Sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern.
  • Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bayern haben Anspruch auf Blindengeld, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
  • Blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Menschen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, die jedoch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Bayern ausüben ("EU-Grenzgänger") oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dies vorsieht, wird ebenfalls Blindengeld gewährt.

  • Folgende Unterlagen sollten beigefügt werden:
    • vorhandene Sehbehinderungsnachweise (z. B. Bescheid, ärztliche Unterlagen)
    • ggf. Bescheinigung der Ausländerbehörde
    • ggf. Leistungszusage der Pflegeversicherung
    • ggf. Antrag auf Taubblindengeld - Zusatzfragebogen
    • ggf. Vollmacht
    • ggf. Bestellungsurkunde

Der Antrag auf Blindengeld ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Regionalstelle der Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder – ersatzweise – den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung haben.

Sollten noch Unterlagen benötigt werden, werden Sie hierzu angeschrieben.

Blindengeld kann nur gewährt werden, wenn Blindheit bzw. eine hochgradige Sehbehinderung nachgewiesen ist. Diese Feststellung setzt einen nach Begutachtungsgrundsätzen erhobenen Befund voraus. Die Mitteilungen behandelnder Augenärzte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht, da deren Befunde vor allem unter diagnostischen und therapeutischen Gesichtspunkten erhoben werden. Es ist daher möglich, dass Sie zu einer augenärztlichen Begutachtung vorgeladen werden.

Abschließend erhalten Sie eine förmliche Entscheidung (Bescheid) über Ihren Antrag auf Blindengeld.

 

 

 

keine

Der Anspruch auf Blindengeld entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, frühestens mit dem ersten Tag des Antragsmonats.

Für hochgradig Sehbehinderte entsteht ein Anspruch – soweit ein entsprechender Antrag gestellt wurde – jedoch frühestens ab 1. Januar 2018, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des entsprechenden Änderungsgesetzes zum Bayerischen Blindengeldgesetz.

Der Anspruch auf Blindengeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Ein Wegzug aus Bayern ist daher unverzüglich mitzuteilen.

Stand: 05.08.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales