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Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Möchten Sie ein Vorhaben, für das Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzen, ändern, so müssen Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnisänderung beantragen.
Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser.
Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
Die Erlaubnispflicht bei einer Einleitung in das Grundwasser entfällt, wenn keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers zu erwarten sind. Schadlos ist die Einleitung, wenn die „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) und die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) eingehalten werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen abläuft und nicht in Schutzgebieten eingeleitet wird. Die Erlaubnispflicht zur Einleitung in ein oberirdisches Gewässer entfällt, wenn die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer“ (TRENOG) eingehalten werden.
Sie können ggf. über das Online-Verfahren klären, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen. Es gibt Online-Verfahren, die am Ende der Formulareingabe ermitteln, ob die Einleitung genehmigungsfrei ist oder ob Sie eine wasserrechtliche Genehmigung beantragen müssen. Den Antrag können Sie dann digital bei Ihrer Kreisverwaltungsbehörde einreichen.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Kreisverwaltungsbehörden widerrufen werden.
Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) ist eine Erlaubnis vorbehaltlich § 8 nach NWFreiV und TRENGW nicht erforderlich, wenn die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind:
Die Erlaubnis zur Direkteinleitung von Niederschlagswasser können Sie bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
Eine Änderung der Erlaubnis zur Direkteinleitung von Niederschlagswasser können Sie bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
Stadt- bzw. Siedlungsentwässerung bedeutete früher, Niederschlagswasser so schnell und vollständig wie möglich abzuleiten, um das Überschwemmungsrisiko im Ort zu reduzieren. Durch einen "naturnahen" Umgang mit Regenwasser wird heutzutage angestrebt, das natürliche Gleichgewicht des Wasserkreislaufs möglichst wenig zu beeinträchtigen. Das bringt nicht nur wasserwirtschaftliche, sondern auch finanzielle Vorteile. Eine schnelle Ableitung des Wassers beeinträchtigt die Grundwasserneubildung und wälzt das Überschwemmungsrisiko auf die Unterlieger ab.
Grundsatz aller baulichen Tätigkeit sollte sein, möglichst wenig in den Wasserhaushalt einzugreifen, zum Beispiel über wasserdurchlässige Flächenbeläge oder begrünte Hausdächer. Wenn sich der Eingriff aber nicht vermeiden lässt, kann man ihn durch eine naturnahe, dezentrale Regenwasserbewirtschaftung zumindest begrenzen. Daher sollte gering verschmutztes Niederschlagswasser (zum Beispiel von Dach- und Hofflächen, Privat- und Gemeindestraßen) vor Ort versickert werden, gesammelt und genutzt werden (zum Beispiel zur Gartenbewässerung oder für die Toilettenspülung) oder zumindest dezentral zurückgehalten und dosiert in Bäche und Flüsse eingeleitet werden. Für die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser braucht man bei Beachtung der einschlägigen technischen Regeln meist keine Erlaubnis.
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit