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Vereinspauschale; Beantragung einer Förderung für Sport- oder Schützenverein

Der Freistaat Bayern unterstützt den Sportbetrieb in den Sport- und Schützenvereinen in Form einer Vereinspauschale. Die Zuschüsse müssen bis spätestens zum 1. März des Förderjahres bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Landratsamt Straubing-Bogen

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Zweck

Die Vereinspauschale dient der finanziellen Unterstützung der Sport- und  Schützenvereine bei der Bewältigung ihrer vielfältigen Aufgaben im  Zusammenhang mit der Organisation des Sportbetriebs.

Gegenstand

Die Vereinspauschale wird für ein Haushaltsjahr gewährt und kann entsprechend ihrer Zweckbestimmung für Ausgaben im personellen (zum Beispiel Beschäftigung von Trainern und Übungsleitern) und sachlichen Bereich (zum Beispiel Bewirtschaftung der notwendigen Räume und Flächen, Ausstattung mit Sport- oder Pflegegeräten) eingesetzt werden.

Zuwendungsempfänger

Gemeinnützige Vereine mit Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Bayern, deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Anzahl der Fördereinheiten je Verein bestimmt sich nach der Anzahl  seiner Mitglieder sowie den Trainer- und Übungsleiterlizenzen, die im  Förderjahr eingesetzt werden sollen.

Die Mitglieder werden dabei wie folgt gewichtet:

  • Mitglieder unter 27 Jahren zehnfach und
  • alle übrigen Mitglieder einfach.

Mitglieder mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zehnfach gewichtet werden.

Trainer- und Übungsleiterlizenzen sind berücksichtigungsfähig, wenn  sie in der vom Staatsministerium jährlich veröffentlichten Liste  enthalten sind und im Förderjahr im Verein eingesetzt werden sollen. Bei  der Berechnung werden die Lizenzen entsprechend den sich aus der  Lizenzliste ergebenden Punktwerten gewichtet. Die Anzahl der Lizenzen  die je Verein geltend gemacht werden können ist begrenzt.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Es handelt sich um eine Festbetragsfinanzierung. Die Höhe der Vereinspauschale bemisst sich nach den auf den jeweiligen  Verein für das Förderjahr entfallenden Fördereinheiten. Der Wert einer  Fördereinheit wird auf der Grundlage der im Förderjahr für die Gewährung  der Vereinspauschale zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie der  Gesamtzahl der für das Förderjahr beantragten berücksichtigungsfähigen  Fördereinheiten ermittelt.

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern, die Mitglied bei einem anerkannten Dachverband sind und bestimmte Mindestvoraussetzungen in Bezug auf ihre Finanz- und Kassenverhältnisse und die Jugendarbeit erfüllen und eine Mindestanzahl von 500 Fördereinheiten erreichen.

Ausschlusskriterien:

Um eine Vereinspauschale zu erhalten muss ein Verein mindestens 500 Mitgliedereinheiten erreichen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Erklärung zur Teilung von Lizenzen: (siehe unter "Formulare")

Der Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale ist bei den Kreisverwaltungsbehörden einzureichen und muss dort vollständig mit allen Angaben und Anlagen spätestens am 1. März des Förderjahres (Ausschlussfrist) eingegangen sein. Auf der Grundlage aller beantragten und berücksichtigungsfähigen Fördereinheiten sowie der im Förderjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird der Wert einer Fördereinheit ermittelt. Die Kreisverwaltungsbehörden errechnen aus der Anzahl der für den Verein jeweils berücksichtigungsfähigen Fördereinheiten sowie dem Wert der Fördereinheit die Höhe der Vereinspauschale im Förderjahr und zahlt diese an den Verein aus.

Es fallen keine Kosten an.

Anträge sind bis spätestens 01.03. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Dies ist der Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale eines Förderjahres. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.

Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von einem Monat Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Stand: 24.06.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Quelle: Förderfinder