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Schulaufsichtlich genehmigte private Grundschulen und Mittelschulen können Sonderzuschüsse für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler mit nachgewiesener Schwerbehinderung erhalten.
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Durch die staatlichen Zuschüsse sollen private Träger unterstützt werden. Finanzhilfen für die Beförderung von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern privater Grund- und Mittelschulen.
Privaten Grundschulen und Mittelschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden Sonderzuschüsse für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen gewährt.
Dem Träger einer privaten Grund- oder Mittelschule im Freistaat Bayern kann auf Grundlage des Art. 32 Abs. 1 Satz 5 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) nach Maßgabe des Staatshaushalts ausnahmsweise ein Zuschuss für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers gewährt werden, wenn
Es gilt eine zweijährige Karenzzeit (Ausnahme: kirchliche Schulen).
Die Laufzeit der Zuwendung bezieht sich auf die Zeit des Schulbesuchs.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Personenförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
Die Förderung erfolgt in Form eines direkten Zuschusses des Freistaats Bayern an die Schulträger.
Finanzierungshöhe:
Schulträger können bei einer nachgewiesenen Schwerbehinderung (Merkzeichen "G", "aG", "H", "Bl") und einem speziellen Beförderungsbedarf Zuschüsse für die Schülerbeförderung beantragen, sofern diese Kosten niedriger ausfallen als alternative Beförderungsoptionen.
Antragsberechtigt sind Schulträger privater Grund- und Mittelschulen.
Voraussetzungen sind unter anderem:
Ausschlusskriterien:
Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss.
Der Sonderzuschuss für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann formlos bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der jeweilige Sitz der Schule. Der Antrag ist mit sämtlichen benötigten Unterlagen schriftlich bei der entsprechend dem Sitz der privaten Grund- oder Mittelschule örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Nach Prüfung entscheidet die Regierung über die Bewilligung des Zuschusses.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: nicht möglich
Es fallen keine Kosten an.
Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Laufzeit für die Dauer des Schulbesuchs
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 1 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.
* Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG)
* Vorliegen einer schulaufsichtlichen Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
* Leistungen werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat.
* Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss.
gesetzlich
Für die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten an Grund-, Mittel- und Förderschulen ist eine schulaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Für die Erteilung sind die Regierungen zuständig.
Private Grund- und Mittelschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen, müssen von der zuständigen Regierung zugelassen werden. Diese muss auch wesentliche Änderungen genehmigen.
Schulaufsichtlich genehmigte private Grundschulen und Mittelschulen können Zuschüsse für Baumaßnahmen erhalten.
Schulaufsichtlich genehmigte private Grundschulen und Mittelschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert. Für den notwendigen Personalaufwand werden pauschalierte Zuschüsse gewährt.
Schulaufsichtlich genehmigte private Grundschulen und Mittelschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert. Für den notwendigen Schulaufwand werden pauschalierte Zuschüsse gewährt.