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Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung eines Sonderzuschusses für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler mit Schwerbehinderung

Schulaufsichtlich genehmigte private Grundschulen und Mittelschulen können Sonderzuschüsse für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler mit nachgewiesener Schwerbehinderung erhalten.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht

Leistungsdetails

Zweck

Durch die staatlichen Zuschüsse sollen private Träger unterstützt werden. Finanzhilfen für die Beförderung von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern privater Grund- und Mittelschulen.

Gegenstand

Privaten Grundschulen und Mittelschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden Sonderzuschüsse für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen gewährt. 

Dem Träger einer privaten Grund- oder Mittelschule im Freistaat Bayern kann auf Grundlage des Art. 32 Abs. 1 Satz 5 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) nach Maßgabe des Staatshaushalts ausnahmsweise ein Zuschuss für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers gewährt werden, wenn

  1. auf Grund einer durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G", "aG", "H" oder "Bl" nachgewiesenen Schwerbehinderung die Beförderung mit einem speziellen Kraftfahrzeug auf dem Schulweg zwingend erforderlich ist und
  2. die damit verbundenen Kosten für den Staat niedriger als bei einer notwendigen Schülerbeförderung zu einer anderen geeigneten Schule sind.

Es gilt eine zweijährige Karenzzeit (Ausnahme: kirchliche Schulen). 

Zuwendungsfähige Kosten

Die Laufzeit der Zuwendung bezieht sich auf die Zeit des Schulbesuchs. 

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Personenförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

Die Förderung erfolgt in Form eines direkten Zuschusses des Freistaats Bayern an die Schulträger. 

Finanzierungshöhe:

Schulträger können bei einer nachgewiesenen Schwerbehinderung (Merkzeichen "G", "aG", "H", "Bl") und einem speziellen Beförderungsbedarf Zuschüsse für die Schülerbeförderung beantragen, sofern diese Kosten niedriger ausfallen als alternative Beförderungsoptionen.

Antragsberechtigt sind Schulträger privater Grund- und Mittelschulen.

Voraussetzungen sind unter anderem: 

  • Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers, wenn auf Grund einer durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G", "aG", "H" oder "Bl" nachgewiesenen Schwerbehinderung die Beförderung mit einem speziellen Kraftfahrzeug auf dem Schulweg zwischend erforderlich ist 
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG) 
  • Vorliegen einer schulaufsichtlichen Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG 
  • Leistungen werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat.
  • Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schüler erhalten keinen Zuschuss.

Ausschlusskriterien:

Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antragsformulare: Erhältlich bei der zuständigen Regierung

Der Sonderzuschuss für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann formlos bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der jeweilige Sitz der Schule. Der Antrag ist mit sämtlichen benötigten Unterlagen schriftlich bei der entsprechend dem Sitz der privaten Grund- oder Mittelschule örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Nach Prüfung entscheidet die Regierung über die Bewilligung des Zuschusses.


Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: nicht möglich

Es fallen keine Kosten an.

Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Laufzeit für die Dauer des Schulbesuchs

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 1 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.

* Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG)
* Vorliegen einer schulaufsichtlichen Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
* Leistungen werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat.

* Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss.

gesetzlich

Stand: 18.12.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Quelle: Förderfinder