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Wenn Sie Tiere, tierische Erzeugnisse oder Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einführen oder durch Deutschland transportieren möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Für den Eingang, die Durchfuhr, und vereinzelt für die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.
Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung begleitet sind und für die keine Genehmigungspflicht besteht.
Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer
dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.
keine
Erste Anlaufstelle ist immer das örtlich zuständige Veterinäramt. Alle Eingänge aus Drittländern müssen bei Erstberührung mit einem EU-Staat über eine veterinäre Grenzkontrollstelle erfolgen.
Der Antrag kann formlos schriftlich, per Fax oder E-Mail gestellt werden. Falls Bescheinigungen nach vorgegebenen Mustern beigefügt werden müssen, kann das örtlich zuständige Veterinäramt Auskunft darüber geben.
Alle Anmeldungen für Sendungen tierischen Ursprungs aus Drittländern müssen in TRACES NT vorgenommen werden. TRACES-NT ist eine Web-Anwendung, mit deren Hilfe eine bessere Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Tiertransporten und Transporten tierischer Produkte erreicht werden soll. TRACES-NT basiert auf personalisierten Zugängen. Dies bedeutet, dass jeder Speditionsmitarbeiter ein Benutzerkonto (EU-Login) in TRACES-NT benötigt, wenn er in TRACES-NT arbeiten und GGEDs erstellen möchte. Sofern noch nicht vorhanden, ist ein entsprechender Zugang zum System anzulegen.
Die Gebühren sind von Einzelfall abhängig und sehr unterschiedlich. Erkundigen Sie sich ggf. bei der zuständigen Behörde.
Bei der Antragstellung selber sind keine Fristen zu beachten. Bei der Abwicklung des Handels, z.B. eines Tiertransports, können amtliche Benachrichtigungspflichten der Partnerveterinärbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten auftreten, über die das örtlich zuständige Veterinäramt Auskunft gibt.
Innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Das Verbringen von Tieren und Waren aus Drittländern bezeichnet man als Eingang. Drittländer sind Länder, die nicht der Europäischen Union angehören.
Unter Durchfuhr werden eingegangene Sendungen verstanden, die anschließend wieder ausgeführt werden. Damit kommen sie aus einem Drittland und gehen auch wieder in ein Drittland zurück.
Vor jedem Verbringen, jedem Eingang oder jeder Durchfuhr sollte genau abgeklärt werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um ein Zurückweisen der Tiere oder Waren an der Grenzkontrollstelle zu verhindern.
Wenn Sie lebende Tiere im innergemeinschaftlichen Handel in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringen, benötigen Sie für diese eine Veterinärbescheinigung.