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Sie sind beschäftigt oder arbeitslos und möchten sich beruflich weiterbilden oder qualifizieren? Dann können Sie bei der Agentur für Arbeit eine Weiterbildungsförderung beantragen. Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beziehen, berät Sie das Jobcenter dazu.
Allgemeine Weiterbildungsförderung mit dem Bildungsgutschein:
Mit einem Bildungsgutschein kann die Agentur für Arbeit die Kosten Ihrer beruflichen Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen. Bevor Sie einen Bildungsgutschein bekommen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit mit Ihnen gemeinsam, ob eine Weiterbildung für Sie notwendig ist.
Sie können den Bildungsgutschein bei einer Bildungseinrichtung Ihrer Wahl einlösen, wenn diese für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist.
Auch die Weiterbildungsmaßnahme selbst muss zugelassen sein und zum Bildungsgutschein passen. Der Bildungsgutschein legt unter anderem fest:
Der Bildungsgutschein gilt grundsätzlich an Ihrem Wohnort und an Orten, die Sie täglich von zu Hause aus erreichen können.
Die Weiterbildungskosten, die die Agentur für Arbeit für Sie bezahlt, umfassen in der Regel:
Weiterbildungsprämien:
Im Rahmen einer durch die Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, erhalten Sie eine Weiterbildungsprämie von 1.000 EUR nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung sowie 1.500 EUR nach Bestehen der Abschlussprüfung.
Weiterbildungsgeld:
Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einem Arbeitsverhältnis erhalten bei Teilnahme an einer geförderten Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).
Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses:
Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses gefördert.
Förderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss beziehungsweise mit nicht verwertbarem Berufsabschluss (Geringqualifizierte):
Wenn Sie bislang noch keinen Berufsabschluss haben oder mehr als 4 Jahre nicht in Ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben und den früher erlernten Beruf wegen Berufsentfremdung nicht mehr ausüben können, werden Sie bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert.
In diese 4 Jahre werden einberechnet:
Wenn Sie vor Beginn Ihrer Weiterbildung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wird Ihnen Arbeitslosengeld auch für die Zeit der Weiterbildung gezahlt.
Wenn Sie während der Weiterbildung noch hilfebedürftig nach dem SGB II (Bürgergeld) sind, bekommen Sie weiterhin Bürgergeld.
Erwerb von Grundkompetenzen:
Wenn Ihnen noch Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik oder Informations- und Kommunikationstechnologien fehlen, kann die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen auch Weiterbildungen in diesen Bereichen fördern.
Förderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Die Agentur für Arbeit kann auch die Weiterbildung von Beschäftigten fördern.
Ihr Arbeitgeber muss sich grundsätzlich an den Lehrgangskosten beteiligen. Er kann auch Lohnkostenzuschüsse bekommen, während Sie eine Weiterbildung machen. Wie groß der Anteil ist, hängt von der Betriebsgröße ab:
Übernahme der vollen Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100 % bei Teilnahme von geringqualifizierten Beschäftigten an Weiterbildungen mit dem Ziel eines Berufsabschlusses.
Die Kosten für Ihre Weiterbildung können in der Regel dann übernommen werden, wenn
Eine Förderung ist auch für Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn
Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder einen Berufsabschluss nachholen wollen, können Sie Ihre Weiterbildungsförderung nur gemeinsam mit Ihrer Vermittlungsfachkraft in die Wege leiten:
Wenn Sie in Beschäftigung sind, besprechen Sie Ihren Weiterbildungsbedarf mit Ihrem Arbeitgeber. Sie können sich dann mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und die weiteren Schritte klären.
Es fallen keine Kosten für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer an (ggf. Kofinanzierung durch Arbeitgeber).
Seit dem 1. Januar 2025 entscheiden die Agenturen für Arbeit über die Förderung einer beruflichen Weiterbildung auch für Leistungsbeziehende des SGB II (Bürgergeld).
Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle oder Ausbildung suchen oder aufnehmen, können Sie sich zum Beispiel Ihre Ausgaben für Bewerbungsunterlagen oder für die Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch von Ihrem Jobcenter erstatten lassen.