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Betriebsangehörige oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/-innen können jeweils einzeln und unabhängig voneinander die Aufhebung der Bestellung der Vertretung für die Feuerstättenschau beantragen.
Betriebsangehörige oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/-innen können jeweils einzeln und unabhängig voneinander beantragen, dass die Bestellung der Vertretung für die Feuerstättenschau aufgehoben wird.
Nur die betriebsangehörige Vertretung selbst oder der/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/-in können den Antrag stellen.
Im Antrag muss angegeben werden, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll.
Wenn die Bestellung der Vertretung für die Feuerstättenschau nach § 11b SchfHwG beendet werden soll, muss der entsprechende Verwaltungsakt, also der Bestellungsbescheid, durch die zuständige Behörde aufgehoben werden.
Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Formulare" oder „Online-Verfahren") bei der Bestellungsbehörde eingereicht werden.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, fertigt die Behörde einen kostenpflichtigen Bescheid aus, der die Bestellung als Vertretung für die Feuerstättenschau nach § 11b SchfHwG aufhebt.
Rahmengebühr: 20 bis 1.000 EUR, je nach Verwaltungsaufwand
keine
Verwaltungsgerichtliche Klage
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger können einen Antrag auf Aufhebung ihrer Bestellung stellen.
Bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger/-innen können die Bestellung eines geeigneten Angehörigen ihres Betriebs als Vertretung für die Feuerstättenschau beantragen.
Bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger/-innen können bei gesundheitlicher Eignung die Verlängerung ihrer Bestellung über die Altersgrenze hinaus beantragen.
Die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens.
Die Aufgaben der Kaminkehrer reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur regelmäßigen Messung der immissionsschutzrechtlichen Abgaswerte.
Werden die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten nicht durchgeführt bzw. der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet diese/r dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.