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Bezirksschornsteinfeger/-in; Beantragung der Bestellung einer Vertretung durch Betriebsangehörige für die Feuerstättenschau

Bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger/-innen können die Bestellung eines geeigneten Angehörigen ihres Betriebs als Vertretung für die Feuerstättenschau beantragen.

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Die/der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in kann die Bestellung eines geeigneten Angehörigen ihres/seines Betriebs als Vertretung für die Feuerstättenschau beantragen. Die Eignung wird anhand der eingereichten Antragsunterlagen durch die Bestellungsbehörde geprüft.

Die Betriebsangehörigen, die zur Vertretung für die Feuerstättenschau bestellt werden sollen, müssen:

  • persönlich und fachlich für die Tätigkeit geeignet sein,
  • die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen (§ 11b Abs. 1 und Abs. 3 SchfHwG)
  • über die Rechtskenntnisse verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben zur Durchführung der Feuerstättenschau erforderlich sind
  • gesundheitlich geeignet sein sowie
  • die deutsche Sprache sicher beherrschen

  • Folgende Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden:
    • Antrag der/des Bezirksschornsteinfegerin/-fegers für die Bestellung einer betriebsangehörigen Vertretung nach § 11b SchfHwG (siehe unter „Formulare“ Antrag oder nutzen Sie das „Online-Verfahren“)
    • Eigenhändig unterschriebenes Einverständnis der/des Betriebsangehörigen zur Übernahme der Vertretung mit Erklärung zu persönlichen Voraussetzungen (siehe unter „Formulare“ Erklärung)
    • Aktueller Arbeitsvertrag der/des Betriebsangehörigen und ggf. Zusatzvereinbarung zur Übernahme von Vertretungsaufgaben (Nicht relevante personenbezogene Daten sollen geschwärzt werden.)
    • Zeugnis über die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen der/des Betriebsangehörigen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWRHwV) vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen
    • Einfaches polizeiliches Führungszeugnis der/des Betriebsangehörigen oder polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • Beruflicher Werdegang im Schornsteinfegerhandwerk der/des Betriebsangehörigen (ohne Nachweise)

Der Antrag muss von der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in schriftlich oder elektronisch (siehe unter „Formulare“ oder „Online-Verfahren") gestellt werden.

Die Bestellungsbehörde prüft die Voraussetzungen anhand der eingereichten Antragsunterlagen.

Sofern die Voraussetzungen als betriebsangehörige Vertretung vorliegen, fertigt die Behörde einen kostenpflichtigen Bescheid aus, der die Bestellung bewilligt. Die/Der antragstellende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/-in und die betriebsangehörige Vertretung erhalten jeweils eine Ausfertigung des Bescheids.

Die Bestellung und eine etwaige Befristung sind von der Behörde öffentlich bekannt zu machen.

Die Gebühr für das Antragsverfahren beträgt 150 EUR. Die Kosten müssen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen als Antragsteller tragen.

keine

Es wird darauf hingewiesen, dass nur ein einziger, dem Betrieb eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers selbst unmittelbar zugehöriger Mitarbeiter als Vertretung für die Feuerstättenschau bestellt werden kann.

Sofern die/der Mitarbeiter/-in Arbeitsverträge mit mehreren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern abgeschlossen hat, kann entsprechend § 8 Abs. 1 SchfHwG die Bestellung als betriebsangehörige Vertretung nur für eine/-n erfolgen.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss die Bestellung zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses befristet werden. Soweit keine kürzere Frist bestimmt ist, endet die Bestellung spätestens mit dem Ende oder der Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Bei Beendigung des Arbeitsvertrages vor Ablauf der Bestellungsfrist muss die Vertreterbestellung aufgehoben werden.

Der/die bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger/-in muss ein vorzeitiges Ende des Arbeitsvertrages der Behörde unverzüglich mitteilen.

Stand: 04.06.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration