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Falls Sie - entsprechend den Bestimmungen der Wasserabgabesatzung Ihres Wasserversorgers - Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz auch für die Bewässerung Ihres Gartens beziehen (müssen), können Sie dabei unter Umständen Abwassergebühren sparen, sofern Ihr örtlicher öffentlicher Abwasserentsorger dies in seiner örtlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vorsieht. Dazu muss die Satzung eine Regelung dahingehend enthalten, dass auf Antrag bestimmte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, von der zur Berechnung der Abwassergebühren bedeutsamen Abwassermenge abgezogen werden können. Zum Nachweis dieser im Garten verbrauchten Wassermenge ist in der Regel erforderlich, dass Sie an der entsprechenden (Garten-) Wasserleitung einen verplombten, fest installierten und geeichten Gartenwasserzähler als Nebenstellenzähler befestigen und die auf dem Grundstück verbrauchte Gartenwassermenge der Gemeinde melden.
Hinweis: Besteht bei Ihnen vor Ort eine solche Satzungsregelung nicht, ist ein solcher Abzug nicht möglich.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung, um zu diesem Thema Genaueres zu erfahren.
1. Bedingungen für den Einbau und den Betrieb des Wasserzählers
a) Der Wasserzähler ist frostsicher zu installieren. Der Zähler ist zwingend mit einem
Rückflussverhinderer zu versehen, um im Falle von Unterdruck in der öffentlichen Versorgungslei
tung oder der Hausinstallation Rückflüsse in das Trinkwassernetz zu vermeiden.
b) Zum Einbau des Gartenwasserzählers ist ausschließlich ein zugelassenes Installationsunternehmen
zu beauftragen.
c) Die Verplombung des Zählers erfolgt durch die Gemeinde. Die Kosten für die Verplombung in Höhe
von 20,00 € pro Zähler trägt die antragstellende Person. Erst nach Verplombung des Zählers kann die
ser im System erfasst und bei der Abrechnung berücksichtigt werden.
d) Das über den Gartenwasserzähler entnommene Wasser ist ausschließlich zur Gartenbewässerung
zu verwenden. Ein davon abweichender Einsatz (z.B. zur Befüllung eines Schwimmbades/Pools/
Planschbeckens/Teich oder im Haushalt) ist nicht zulässig. Im Falle einer unzulässigen Verwendung
des entnommenen Trinkwassers ist ein Abzug dieser Mengen ausgeschlossen. Die eingeleitete Ab
wassermenge wird in diesen Fällen nach Lage des Einzelfalles geschätzt.
e) Wird bei der Jahresverbrauchsabrechnung ein Missverhältnis zwischen dem abgelesenen Ver
brauch des Gartenwasserzählers und dem Hauswasserzähler festgestellt, ist die Gemeinde Penzing
zur Schätzung der entnommenen Wassermengen im Sinne einer verhältnismäßig richtigen Aufteilung
berechtigt. Hierbei kommt § 10 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
analog zur Anwendung.
f) Mit Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) muss der Gartenwasserzähler im Auftrag und auf Kosten der an
tragstellenden Person von einem zugelassenen Installationsunternehmen gewechselt werden. Für
die weitere Berücksichtigung der vom Gartenwasserzähler erfassten Trinkwassermengen ist nach
Austausch ein erneuter Antrag auf Anrechnung bei der Gemeinde zu stellen. Andernfalls ist nach Ab
lauf der Eichfrist einen weitere / nachträgliche Anrechnung des Gartenwasserzählers ausgeschlossen.
2. Einzureichende Nachweise/Bestätigungen Von der antragstellenden Person sind folgende Nachweise bzw. Bestätigungen vorzulegen: a) Bestätigung des Installationsunternehmen über den fachgerechten Einbau des Gartenwasserzäh lers (auf dem Antrag) b) Erfassung von Zählergröße, Zählernummer, Zählerstand und Eichjahr durch das Installationsunter nehmen (auf dem Antrag) sowie Kopie der Zählerrechnung Die Berücksichtigung der durch den Gartenwasserzähler erfassten Wassermenge erfolgt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem uns die vorgenannten Nachweise vollständig vorliegen und die Verplombung des Zählers erfolgt ist.