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Schießstätte; Beantragung einer Betriebserlaubnis

Zum Betrieb einer Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Wenn Sie eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und
  • persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen Schießgeschäfte der Versicherungspflicht für eine Haftpflichtversicherung.

Bei ortsveränderlichen oder erlaubnisfreien Schießstätten muss zwei Wochen vor Aufnahme des Betriebs eine schriftliche Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde eingehen.

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Europäischer Feuerwaffenpass; Beantragung

    Wenn Sie Ihre Waffen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz mitnehmen wollen, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.

  • Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person; Beantragung

    Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.

  • Kleiner Waffenschein; Beantragung

    Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen kleinen Waffenschein beantragen.

  • Waffen; Allgemeine Informationen
    Der Umgang mit Waffen - Erwerb, Besitz, Führen, Transport, Überlassen, Herstellen, Behandeln usw. - ist entweder frei, an ein Alterserfordernis gebunden, erlaubnispflichtig oder generell verboten. Der Erwerb und Besitz von Munition ist ähnlich geregelt.
  • Waffen; Anzeige des Erwerbs einer erlaubnispflichtigen Waffe

    Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.

  • Waffen und Munition; Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme

    Sie benötigen eine Erlaubnis (Erlaubnisschein) zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland.

  • Waffenprüfung; Durchführung
    Die bayerische Beschussverwaltung führt im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben die Prüfung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch durch. Dabei handelt es sich um eine reine Sicherheitsüberprüfung, bei der jede einzelne Waffe von den Mitarbeitern des Beschussamtes geprüft wird.
Stand: 13.09.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration