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Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung

Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben, müssen Sie dies anzeigen.

Formulare

Für Sie zuständig

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Hausanschrift

Max-Joseph-Straße 2
80333 München

Postanschrift

Max-Joseph-Straße 2

80333 München

Telefon

+49 89 5116-0

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Leistungsdetails

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe am neuen Standort wieder anmelden. Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanmeldung an die Behörde des bisherigen Standorts. Daneben ist keine Abmeldung mehr durch den Gewerbetreibenden am bisherigen Standort erforderlich. Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde verlegen, genügt eine Gewerbeummeldung.

Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

  • keine

Die Gewerbeabmeldung kann in Textform über das bereitgestellte Formular an die Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, oder an die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer übermittelt werden. Wenn eine zuständige Stelle ein Online-Verfahren bereitstellt, kann die Gewerbeabmeldung über dieses elektronisch übermittelt werden.

Über die Gewerbeabmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert. Beachten Sie, dass unabhängig davon die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu erklären ist.

25 bis 100 EUR gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2.) zum Kostengesetz

Die Anzeige ist bei Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen.

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung

    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle sowie die Verlegung des Betriebs.

  • Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
    Wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Verlegung des Betriebs innerhalb der Gemeinde müssen angezeigt werden.
Stand: 21.09.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie