Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertreterung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.
Wittelsbacherstraße 53
83022 Rosenheim
Postfach 100465
83004 Rosenheim
Rathausplatz 1
83071 Stephanskirchen
Postfach 1162
83065 Stephanskirchen
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
in der Regel nur durch befähigten Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden (weitere Informationen siehe unter "Verwandte Themen").
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden / des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.
Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.
Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.
Sie müssen die Gestattung bei bei der Behörde schriftlich beantragen, die die Erlaubnis erteilt hat.
Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einen Jahr auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.