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Gigabit-Ausbau mit bayerischer Kofinanzierung, Beantragung einer Förderung

Zweck der Zuwendung ist die Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Netzen im Freistaat Bayern.

Für Sie zuständig

Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Leistungsdetails

Zweck

Die Zuwendung dient der Unterstützung des Ausbaus gigabitfähiger Breitbandnetze im Freistaat Bayern.

Sie ergänzt die Bundesförderung und soll dazu beitragen, eine leistungsfähige digitale Infrastruktur flächendeckend bereitzustellen.

Gegenstand

Gefördert werden Ausgaben kommunaler Zuwendungsempfänger, die im Rahmen der Bundesförderung für den Gigabitausbau entstehen.

Dies umfasst insbesondere:

  • die Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Netzbetreibern,
  • die Umsetzung eines Betreibermodells für den Ausbau passiver Breitbandinfrastruktur sowie
  • Projekte zum Lückenschluss bestehender Netzinfrastrukturen. 

Die Förderung erfolgt als Kofinanzierung zu einer bewilligten Bundesförderung.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die im Zuwendungsbescheid nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Grundlage sind die Ausgaben, die im Zuwendungsbescheid der Bundesförderung als zuwendungsfähig anerkannt wurden.

Die bayerische Kofinanzierung ergänzt die Bundesförderung. Ziel ist ein Gesamtfördersatz von

  • 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Gemeinden im Verdichtungsraum außerhalb des Raums mit besonderem Handlungsbedarfa
  • 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Gemeinden im ländlichen Raum oder im Raum mit besonderem Handlungsbedarf.

Die Höhe der bayerischen Förderung entspricht der Differenz zwischen diesem Zielfördersatz und dem Fördersatz der Bundesförderung. Die Bundesförderung beträgt mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Betreibermodelle gelten besondere Regelungen:

  • Bei Bundesförderanträgen bis zum 15.11.2024 wird der Fördersatz um 15 Prozentpunkte reduziert, wenn die durchschnittlichen zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 7 500 Euro je Adresse betragen. Mindestens wird jedoch eine Förderung auf Basis von 7 500 Euro je Adresse gewährt.
  • Bei Bundesförderanträgen nach dem 15.11.2024 wird der Fördersatz grundsätzlich um 15 Prozentpunkte reduziert.
  • Die Absenkung gilt nicht, wenn ein ursprünglich vorgesehenes Wirtschaftlichkeitslückenmodell mangels wirtschaftlicher Angebote nicht umgesetzt werden konnte und das Projekt stattdessen im Betreibermodell durchgeführt wird.

Ein Härtefall liegt vor, wenn der kommunale Eigenanteil eines Projekts mehr als 30 % der durchschnittlichen Finanzkraft der letzten fünf Jahre betragen würde. Der darüber hinausgehende Betrag wird zu 90 % durch den Freistaat Bayern gefördert.

Eine Förderung wird nur gewährt, wenn:

  • die Maßnahme nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert wird und
  • ein entsprechender Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisiserung oder des beauftragten Projektträgers in endgültiger Höhe vorliegt.

Bei Betreibermodellen, die mehrere Kommunen umfassen, kann mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat eine Förderung auch auf Grundlage eines vorläufigen Bundesbescheids bewilligt werden.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind keine Unterlagen beizubringen.

Den Antrag auf die Zuwendung stellen Sie beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Dem Antrag ist der Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des beauftragten Projektträgers beizufügen.

Wenn mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände gemeinsam einen Antrag stellen, müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und gewährt die Zuwendung durch Zuwendungsbescheid.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach den Nebenbestimmungen zur Projektförderung ANBest-K Nr. 1.3 oder ANBest-P Nr. 1.4:

  • Die Zuwendung darf nur angefordert werden, wenn sie innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird; 
  • bei der Anforderung eines Teilbetrags sind Angaben zum Mittelbedarf zu machen.
  • bei Baumaßnahmen ist der Baufortschritt zu berücksichtigen.

Nach Abschluss des Vorhabens müssen Sie einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung der Bundesförderung vorzulegen. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ist beizufügen.

Änderungs-, Widerrufs-, Rücknahme- oder Rückforderungsbescheide der Bundesförderung führen auch zu einer entsprechenden Änderung des Zuwendungsbescheids der bayerischen Kofinanzierung. Solche Bescheide müssen der Bewilligungsbehörde in Kopie übermittelt werden.

(Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder der von ihm beauftragte Projektträger einen Zuwendungsbescheid erlassen oder seinerseits auf Antrag im Verfahren nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.)

Es fallen keine Kosten an.

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Stand: 27.03.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Quelle: Förderfinder