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Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes

An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinden können hiervon Befreiungen erteilen.

Stadt Miesbach

Standesamt / Friedhofsverwaltung

Öffnungszeiten

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Allgemein

Mo
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und

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Di
09:00 Uhr - 12:00 Uhr

und

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Do
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Fr
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83714 Miesbach

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