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Namensänderung; Beantragung

Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z. B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.

Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zu lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Weder Vornamen noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Dass dem Namensträger der bestehende Name nicht gefällt, dass ein anderer Name klangvoller wäre oder dass der Namensträger z.B. von seiner Umgebung mit einem anderen Vornamen gerufen wird, ist kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Wichtige Gründe nimmt der Gesetzgeber zum Beispiel bei Namen an, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können. Erforderlich ist jedoch hierzu ein fachpsychologisches Gutachten. Eine behördliche Namensänderung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn das Ziel durch eine namensrechtliche Erklärung erreicht werden kann. Hier ist das örtliche Standesamt für Sie zuständig. Unter welchen genauen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Namensänderungen möglich und welche Unterlagen dazu erforderlich sind, kann beim zuständigen Sachbearbeiter erfragt werden.

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
  • Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Dieser sollte ausführlich beschrieben werden.

Bevor Sie eine Namensänderung beantragen, kann eine Voranfrage zu der gewünschten Namensänderung gestellt werden. Diese hat den Vorteil, dass Sie von der Namensänderungsbehörde vor einer Antragstellung bereits über die notwendigen Unterlagen und etwaige Erfolgsaussichten sowie die voraussichtlich anfallenden Gebühren informiert werden.

Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.

Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.

Für eine Voranfrage zu einer Namensänderung werden keine Gebühren erhoben.

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Die Gebühr für eine Änderung des Vornamens beträgt bis zu 500 €; die eines Familiennamens bis zu 1.500 €.

Wenn mehrere Familienmitglieder ihren Familiennamen ändern möchten, muss jede Person einen eigenen Antrag stellen.

Für Kinder, die noch nicht volljährig sind, stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag. Hat ein Kind bereits sein 16. Lebensjahr vollendet, wird es vom Vormundschaftsgericht zu dem Antrag angehört.

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Ehename; Erklärung

    Sie und Ihr Ehepartner können als Ehenamen den Geburtsnamen eines Ehepartners, den aktuell geführten Namen eines Ehepartners oder einen Doppelnamen aus den Namen beider Ehepartner wählen.

  • Geburt; Anzeige

    Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. 

  • Vor- und Nachnamen von Kindern; Informationen zur Bestimmung
    Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Die Vornamensgebung steht ebenfalls den oder dem Personensorgeberechtigten zu.
Stand: 11.12.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration