Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Der Freistaat Bayern fördert die notwendigen Investitionen der in dessen Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser (akutstationäre Krankenhausversorgung).
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Einzelförderung von Investitionen (Art. 11 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Folgende Investitionen werden einzeln gefördert:
Die Vorhaben werden durch mit den Krankenhausträgern vereinbarte Festbeträge gefördert. Die Finanzierung erfolgt über die Bayerischen Jahreskrankenhausbauprogramme.
Pauschalförderung (Art. 12 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Für die eigenverantwortliche Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern sowie für kleinere Investitionen, deren Kosten einschließlich Umsatzsteuer die Kostengrenze von einem Fünftel der Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses nicht übersteigen, werden den Krankenhausträgern pauschale Fördermittel gewährt.Förderung von Nutzungsentgelten (Art. 13 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Anstelle der Einzelförderung von Investitionen können Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, soweit die Errichtung oder Beschaffung des Anlageguts unmöglich oder weniger wirtschaftlich ist.Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (Art. 15 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehen aufgenommen, so können die seit der Aufnahme in den Krankenhausplan entstandenen Lasten des Schuldendienstes gefördert werden. Zudem sind Darlehenslasten aus Investitionen für einzelne (bisher anderweitig genutzte) Gebäude von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern förderfähig, wenn diese erstmals einer bedarfsgerechten akutstationären Nutzung zugeführt werden und dies wirtschaftlicher ist als eine Einzelförderung von Investitionen nach Art. 11 BayKrG.Eigenmittelausgleich (Art. 16 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Krankenhauses oder einer unselbständigen Betriebsstätte aus dem Krankenhausplan wird ein Eigenmittelausgleich gewährt. Die pauschale Ausgleichsleistung pro Behandlungsplatz beträgt 500 Euro. Bei entsprechenden Nachweisen kann – unter Gegenrechnung von geförderten Ersatzinvestitionen – auch ein höherer Ausgleichsbetrag gewährt werden.Pauschale Ausgleichszahlungen bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern (Art. 17 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Bei einer Schließung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben werden pauschale Ausgleichszahlungen gewährt, um für den Krankenhausträger damit verbundene unvermeidbare Härten abzumildern.Die Förderanträge sind bei der örtlich zuständigen Regierung zu stellen.
Für eine gegebenenfalls erforderliche Absicherung von Fördermitteln ist das Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, Staatsschuldenverwaltung zuständig.
Online-Vefahren:
Online-Verfahren in Form von Online-Assistenten sind verfügbar.
Wählen Sie zum Abruf unter „Vor Ort“ (siehe rechts oben) den Ort oder die Postleitzahl des Standortes des Krankenhauses oder der Betriebsstätte aus (vgl. rechts oben).