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Als ausländische Mission, berufskonsularische Vertretung oder als deren Mitglied müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben, wenn sie ein Fahrzeug in einem anderen EU-Land erwerben, es nach Deutschland einführen und dort zulassen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land erworben haben und dieses in Deutschland zulassen wollen, müssen Sie
beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) immer eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben.
Sie müssen für jedes neu gekaufte Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben.
Das BZSt entscheidet anhand der Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Ihrem Herkunftsland, ob für den Erwerb des neuen Fahrzeuges Umsatzsteuer zu entrichten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes dieses Fahrzeuges befreit werden.
Falls Sie nicht befreit werden können, beträgt die Umsatzsteuer 19 Prozent des Kaufwertes. Das BZSt setzt dann die Steuer fest.
Von der Umsatzsteuer betroffen sind:
Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
Sie haben ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land gekauft, das Sie in Deutschland als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied nutzen möchten.
Sie können die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung in Papierform oder online abgeben.
Wenn Sie den Antrag schriftlich abgeben:
Wenn Sie den Antrag online abgeben:
Nicht zu den Landfahrzeugen gehören zum Beispiel Wohnwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Ebenfalls nicht zu den Landfahrzeugen gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.