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Die Anzeigepflicht neuer Messgeräte nach § 32 MessEG ist seit dem 01.01.2025 aufgehoben.
Gerhart-Hauptmann-Str. 69
85055 Ingolstadt
Gerhart-Hauptmann-Str. 69
85055 Ingolstadt
Hornstr. 2
93053 Regensburg
Hornstr. 2
93053 Regensburg
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hebt die Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) auf. Seit dem 1.1.2025 müssen Verwender neue Messgeräte nicht mehr anzeigen. Die Eichpflicht von Messgeräten wird davon nicht berührt.
Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr (z. B. im Handel), in der Medizin, im Arbeits- und Umweltschutz und bei der Polizei verwendet werden, müssen geeicht werden.