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Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gewährt einen Zuschuss für Qualifizierungsmaßnahmen in Palliative Care nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Mit der Förderung sollen Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich Palliative Care unterstützt werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gewährt einen Zuschuss für Qualifizierungsmaßnahmen in Palliative Care.
Zuwendungsempfänger sind die zum Stichtag 01.01.2007 bestehenden, als gemeinnützig anerkannten Akademien für Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit in Bayern. Die Akademien müssen nachstehende Anforderungen an die Weiterbildungsstätte und das Lehrpersonal erfüllen:
Förderfähig sind die Sach-, Personal-, Verwaltungs-, Honorar-, Referenten- und sonstigen Ausgaben für die Kurse.
Das StMGP gewährt einen Zuschuss für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen als Anteilsfinanzierung. Der Fördersatz beträgt regelmäßig 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben sind vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen. Dies gilt auch bei einer Förderung durch mehrere Förderstellen.
Zielgruppe der Qualifizierungsmaßnahmen müssen Ärzte/innen, Pflegekräfte und sonstige im Bereich Palliative Care tätige Personen sein.
Förderfähige Qualifizierungsmaßnahmen sind Kurse, die zur Fortbildung des genannten Personenkreises die notwendigen Kenntnisse in Palliative Care vermitteln und nach den anerkannten Curricula arbeiten. Förderfähig sind insbesondere
Nicht gefördert werden Koordinatorenseminare und Seminare zur Führungskompetenz.
Voraussetzung für die Förderung ist außerdem, dass
Die Akademien für Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit stellen beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Referat 46) für das jeweilige Kalenderjahr und vor Beginn der Kurse einen Antrag auf Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen. Der Antrag umfasst die Kurse - gegliedert nach Kursarten - für das gesamte Kalenderjahr. Das Fortbildungsprogramm ist dem Antrag beizulegen. Zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen, die erst im Laufe des Kalenderjahres aufgelegt werden, sind im Rahmen eines Änderungsantrags ebenfalls vor Beginn des zusätzlichen Kurses zu beantragen.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt nach positiver Prüfung des Antrags einen Zuwendungsbescheid.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf schriftlichen Antrag. Für den Auszahlungsantrag ist das Formblatt "Auszahlungsantrag" zu verwenden. Die Akademien können bis zu zwei Teilauszahlungsanträge stellen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zahlt den Zuschuss anteilig zu den geltend gemachten, zuwendungsfähigen Ausgaben aus.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege behält grundsätzlich vom Zuschuss eine Schlussrate ein, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt wird.
Die Bearbeitungszeit beträgt 2 bis 3 Monate nach vollständigem Eingang der Antragsunterlagen.