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Bachpatenschaften bieten für engagierte und umweltbewusste, insbesondere junge Bürger, die Möglichkeit, Unterhaltungsverpflichtete bei der Pflege und Entwicklung des Ökosystems Gewässer einschließlich seiner Uferbereiche mit dem Ziel der Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes zu unterstützen. Bachpatenschaften können dazu beitragen, gleichermaßen die biologische Wirksamkeit eines Gewässers sowie das öffentliche Bewusstsein für die Erhaltung intakter, naturnaher Gewässer zu fördern.
Aufgaben von Bachpaten können sein:
Bachpatenschaften können übernommen werden von Vereinen, Naturschutzgruppen, Schulklassen aber auch von einzelnen interessierten Bürgern.
Ansprechpartner sind die Gemeinden, in deren Gemarkung das Gewässer liegt.
Bachpatenschaften sind nur dann sinnvoll, wenn die Paten sich der Fachkenntnisse und Erfahrungen der Behörden der Wasserwirtschaftsverwaltung, Kreisverwaltungsbehörden (Fachkräfte für Naturschutz) und Unterhaltungsverpflichteten bedienen. Allein mit gutem Willen ist es nicht getan; ohne etwas Fachwissen würde auch der gute Wille den Bach hinunterschwimmen. Bachpatenschaften sind auch nur sinnvoll, wenn die Bereitschaft vorhanden ist, längerfristig und verantwortlich an Gewässern mitzuarbeiten. Wünschenswert ist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren, der dann in beidseitigem Einvernehmen verlängert werden kann
Bachpatenschaften können die nach den Wassergesetzen verantwortlichen Unterhaltungs- und Ausbauverpflichteten, z. B. Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände unterstützen, jedoch nicht ersetzen.
Die Übernahme einer Bachpatenschaft ist nur mit Zustimmung des zum Gewässerausbau bzw. Gewässerunterhaltung Verpflichteten möglich.
Nur im Einvernehmen mit den Unterhaltungs- bzw. Ausbauverpflichteten und in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt, der Kreisverwaltungsbehörde, den Fischereiberechtigten sowie ggf. weiteren Trägern öffentlicher Belange können Teilaufgaben an Gewässern von Bachpaten übernommen werden.
Die Bachpatenschaft verleiht keine besonderen Rechtspositionen oder Zuständigkeiten; Bachpaten sind keine stellvertretenden Amtspersonen.
Bachpaten haften unabhängig von einer Kostenerstattung in vollem Umfang für alle von ihnen übernommenen Teilaufgaben.