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Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste (Hilfsorganisationen), des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die (lediglich) die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen, kann in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von max. 7,5 t erteilt werden (sog. Feuerwehr- oder Helferführerschein).
Die Fahrberechtigung gilt nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der oben genannten Organisationen.
Die Fahrberechtigung gilt organisationsübergreifend und in ganz Deutschland.
Sie kann, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis der Klasse B seit zwei Jahren besitzt, für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,75 oder 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 bzw. 7,5 t nicht übersteigt – erworben werden.
Für den Erwerb ist entsprechend den Regelungen der Bayerischen Fahrberechtigungsverordnung (FBerV) eine Ausbildung zu absolvieren und eine praktische Prüfung abzulegen. Ausbildung und Prüfung erfolgen innerhalb der Organisationen (oder organisationsübergreifend) durch ausbildungsberechtigte, erfahrene Mitglieder oder durch Fahrlehrer.
Für die Erteilung der Fahrberechtigung ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von den Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen (insbesondere Polizei) auf Verlangen auszuhändigen.
Im Falle des Entzugs oder Verzichts hinsichtlich der Fahrerlaubnis Klasse B erlischt auch die Fahrberechtigung. Während eines Fahrverbots darf auch von dieser keinen Gebrauch gemacht werden.
Die Erteilung der "kleinen“ (bis 4,75 t) oder der „großen“ (bis 7,5 t) Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge muss mit den entsprechenden Antragsunterlagen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden.
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Fahrberechtigung vorliegen. Die Erteilung der Fahrberechtigung erfolgt durch Aushändigung des Nachweises der Fahrberechtigung.
Eine Antragstellung auf Erteilung der jeweiligen Fahrberechtigung ist vor Beginn der Ausbildung und der Prüfung nicht erforderlich. Der Antrag kann nach Abschluss der Ausbildung und der Prüfung gestellt werden.