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Liegen Tatsachen vor, die nahelegen, dass Vermögenswerte der Transaktion aus strafbaren Handlungen stammen oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ist man zur Abgabe einer Verdachtsmeldung verpflichtet. Das Geschäft ist i.d.R. (vorerst) auszusetzen.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - kurz Geldwäschegesetz (GwG) - hat zum Ziel, kriminelles Vermögen, das aus schweren Straftaten stammt, im Geldverkehr aufzuspüren. Dazu ist es notwendig, dass das legale Wirtschaftssystem Sicherungsvorkehrungen trifft. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.
Ein zentrales Element ist hierbei die Erstattung von Verdachtsmeldungen.
Das Geldwäschegesetz regelt in Abschnitt 6 (§ 43 bis § 45), wann, wie und wo Sie Sachverhalte melden müssen, bei denen Tatsachen auf einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Es müssen keine Verdachtsmomente gegeben sein, wie sie für die Erstattung einer Strafanzeige erforderlich wären. Zu prüfen ist vielmehr, ob es sich um einen Sachverhalt handelt, der unter dem Blickwinkel der allgemeinen Erfahrungen und dem beruflichen Erfahrungswissen ungewöhnlich und/oder auffällig ist und die Möglichkeit von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung naheliegt oder darauf schließen lässt.
Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner nicht offengelegt hat, ob es einen wirtschaftlich Bererchtigten gibt.
Wichtig: Die Verdachtsmeldepflicht gilt für bare wie unbare Geschäfte gleichermaßen und unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion (bei Güterhändlern insoweit keine Privilegierung wie beim Risikomanagement (§ 4 Abs. 5 GwG) und den Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 6a GwG)).
Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert der Transaktion (bei Güterhändlern insoweit keine Privilegierung wie beim Risikomanagement (§ 4 Abs. 5 GwG) und den Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 6a GwG)), von der Art des betroffenen Vermögensgegenstandes (nicht nur bei Geldtransaktionen!) und der Zahlungsart (keine Beschränkung auf Barzahlungen bei Güterhändlern!). Sie müssen unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die "Financial Intelligence Unit" (kurz FIU) der Generalzolldirektion schicken, sobald einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:
Verdachtsmomente können insbesondere sein:
Verdachtsmeldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in elektronischer Form über das Anwendungsprogramm "goAML" zu übermitteln (siehe unter "Online-Verfahren"), das die FIU den Verpflichteten als Meldeportal zur Verfügung stellt. Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine einmalige Registrierung. Die Registrierung ist unabhängig von einer Verdachtsmeldung möglich (und ab dem 01.01.2024 verpflichtend) und sollte bereits im Vorhinein erfolgen, um im Verdachtsfall unverzüglich tätig werden zu können.
Die Formvorlage dafür finden Sie im Internet unter "Formulare".
Meldungen per Fax sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei Systemstörungen oder dann, wenn Sie das allererste Mal eine Verdachtsmeldung abgeben. Alle nötigen Informationen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen und zur Registrierung finden Sie unter "Weiterführende Links".
Sie müssen die Verdachtsmeldung unverzüglich an die FIU schicken, sobald eine der unter "Voraussetzungen" genannten Anhaltspunkte vorliegt.
Mit Hilfe des von den Vereinten Nationen (UN) stammenden Portals "goAML" können die Analysten bei der FIU Zusammenhänge mit anderen Daten vergleichbarer Fälle rascher bewerten und neue Strategien der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung frühzeitiger erkennen. Daher ist zu erwarten, dass Ihnen Ergebnisse in den so genannten Fristfällen, bei denen Ihre vorgesehenen Transaktionen erst einmal gestoppt sind, eher als bisher vorliegen. So können Sie, wenn sich Ihr Verdacht nicht bestätigt, rascher Transaktionen freigeben und Ihr Geschäft abschließen.
I. Zunächst: Keine Durchführung des Geschäfts
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft (= Transaktion im Sinne von § 1 Abs. 5 GwG) zunächst nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn
oder
Wichtig: Sie dürfen Ihren Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht darüber informieren, dass Sie eine Verdachtsmeldung abgegeben haben (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 GwG)!
II. Freistellung von der Verantwortlichkeit (§ 48 GwG)
Sollte sich eine Verdachtsmeldung oder Strafanzeige im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung als inhaltlich unbegründet erweisen, können Sie dafür nicht belangt werden (§ 48 GwG). Ausgenommen sind nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angegebene Tatsachen.
III. Schutz der meldenden Beschäftigten (§ 49 Absatz 4 GwG)
Geben Ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine Verdachtsmeldung ab bzw. geben Sie als Mitarbeiter/in eines Verpflichteten eine Verdachtsmeldung ab, so dürfen hieraus keine Nachteile für das bestehende Beschäftigungsverhältnis entstehen.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten ist abhängig von Risikofaktoren wie Tätigkeitsbereich bzw. Struktur des Unternehmens, durch die ein möglicher Missbrauch zur Geldwäsche durch Dritte begünstigt werden könnte.
Das Geldwäschegesetz - GwG schreibt für die Ausführung besonders gefährdeter Gewerbe und beruflicher Tätigkeiten die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten vor. Dadurch soll einem Missbrauch zum Zweck der Geldwäsche vorgebeugt werden.
Die Rechtsanwaltskammer kann im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Auskünfte bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten anfordern.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten schreibt für die Ausführung best. Tätigkeiten Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten vor. Dadurch soll dem Missbrauch der Wirtschaft zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanz. vorgebeugt werden.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz im Nichtfinanzsektor haben, können Sie dies der zuständigen Regierung mitteilen.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Notar/eine Notarin haben, können Sie dies dem zuständigen Landgericht mitteilen.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin haben, können Sie dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.