Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der regionalen Offenen Behindertenarbeit.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Ludwig-Thoma-Straße 14
93051 Regensburg
Postfach 100165
93001 Regensburg
Landshuter Str. 55
93053 Regensburg
Landshuter Str. 55
93053 Regensburg
Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen können sich in allen Fragen, die sich zu ihrer Behinderung ergeben, an einen Dienst der regionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) wenden. Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke Fördern zu diesem Zweck bayernweit entsprechende Angebote im Rahmen einer gemeinsamen Richtlinie. Ziel der Förderung ist es, niedrigschwellige ambulante Betreuung und Sicherung der Teilhabe von körperlich und geistig behinderten, sinnesbehinderten oder chronisch kranken Menschen, die zum Personenkreis von § 99 SGB IX gehören, durch Träger und deren leistungsfähige Dienste anzubieten, die Führung eines möglichst selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu unterstützen und die Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten. Die Dienste fungieren zudem als Anlaufstelle für die Vermittlung in Angebote des Sozialraums (Lotsenfunktion). Die Förderung erfolgt mit dem Ziel, einer bayernweit flächendeckenden Beratung und Unterstützung.
Förderung von Beratungsangeboten für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen in Bayern
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderungen und deren Belange vertreten sowie sonstige Träger der Offenen Behindertenarbeit, soweit sie keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind
Die Träger übernehmen mittels ihrer Dienste in ihrem Einzugsbereich folgende Aufgaben:
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt. Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern beträgt für Fachkräfte bis zu 28.800 Euro und für sonstige Fachkräfte bis zu 22.700 Euro.
Eines der wichtigsten sozialpolitischen Anliegen ist es, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dazu tragen insbesondere die Dienste der Offenen Behindertenarbeit mit bei. Im Rahmen des Beratungsangebots sind diese Dienste Anlaufstelle zu sämtlichen Fragen rund um die Behinderung für Menschen mit Behinderung aller Behinderungsarten und ihrer Angehörigen. Auf der Grundlage bayernweit gültiger Förderrichtlinien wurden in Bayern einheitliche Strukturen geschaffen. In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wurde im regionalen Bereich ein Personalschlüssel von 1 : 50.000 (1 Fachkraft zu 50.000 Einwohner) umgesetzt.
Ausschlusskriterien:
Die Anerkennung eines neuen Angebots kann nur erfolgen, soweit der Fachkraftschlüssel von 1 Fachkraft zu 50.000 Einwohnern nicht ausgeschöpft ist. Dies ist aber grundsätzlich in allen Regionen Bayerns der Fall.
Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes ist zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband bzw. Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern Einvernehmen herbeizuführen. Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als staatliche Bewilligungsstelle sowie dem zuständigen Bezirk ist jeweils ein formgerechter Antrag vorzulegen. Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbands bzw. Landesverbands beizufügen. Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt. Formulare sind im jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband verfügbar.
Es fallen keine Kosten an.
Antragstellung: Erstanträge und Stellenerweiterungsanträge bis 31. März des Vorjahres - laufende Projekte bis 15. November des Vorjahres.
Keine Angabe.
Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der überregionalen Offenen Behindertenarbeit.