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Die Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit Behinderungen dar.
Gemeinsam mit den bayerischen Bezirken und dem Bayerischen Staatsministerium für, Familie, Arbeit und Soziales verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines möglichst selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu unterstützen und die Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten. Die regionalen OBA-Dienste schaffen Beteiligungsstrukturen für Menschen mit Behinderungen in den Diensten.
Zweck der Förderung ist es, niedrigschwellige ambulante Betreuung und Sicherung der Teilhabe von körperlich und geistig behinderten, sinnesbehinderten oder chronisch kranken Menschen, die zum Personenkreis von § 99 SGB IX gehören, durch Träger und deren leistungsfähige Dienste anzubieten, die Führung eines möglichst selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu unterstützen und die Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten. Die Förderung erfolgt mit dem Ziel, eine bayernweit flächendeckende Beratung und Unterstützung.
Zuwendungsempfänger der Förderungen durch den Freistaat Bayern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Spitzenverbände) sowie die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderungen und deren Belange vertreten (Landesverbände).
Zuwendungsempfänger der Förderungen der Bezirke sind die einzelnen Träger der o.g. Verbände und Vereinigungen.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt. Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern beträgt für Fachkräfte bis zu 24.300 Euro und für sonstige Fachkräfte bis zu 18.200 Euro.
Der Förderung der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit soll ein sachgerecht gewähltes Verhältnis von Bevölkerungszahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu den Fach- und Verwaltungskräften zugrunde liegen. Dies ist mindestens
Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes ist zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband bzw. Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern Einvernehmen herbeizuführen.
Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als staatliche Bewilligungsstelle sowie dem zuständigen Bezirk ist jeweils ein formgerechter Antrag vorzulegen.
Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbands bzw. Landesverbands beizufügen.
Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt.
Formulare sind im jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband verfügbar.
Bei bereits in der Förderung befindlichen Diensten erfolgt die Antragstellung nebst Anlagen über den Spitzenverband bzw. Landesverband bis spätestens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Die Spitzenverbände und Landesverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor.
Bei Erstanträgen und bei Stellenerweiterungsanträgen reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband bzw. Landesverband ihre Anträge bis spätestens 31. März des Vorjahres beim Bezirk und beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ein.
Personaländerungen sind vorab, spätestens ab dem Monat der Beschäftigung, dem zuständigen Bezirk und dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) mitzuteilen.
Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband und einen Abdruck davon an den Bezirk. Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband bzw. Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Die Zuwendung kann in angemessenen Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Auszahlungen des Freistaates Bayern dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres.