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Heilpraktikererlaubnis; Beantragung

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

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Ergänzung: Landratsamt Amberg-Sulzbach

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Leistungsdetails

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Heilpraktikererlaubnis darf grundsätzlich nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Eine Ausnahme besteht für das Gebiet der Psychotherapie und für die Gesundheitsfachberufe Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie.

Die antragstellende Person muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können. Weiterhin sind für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis notwendig:

  • Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Berufseignung
  • Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das zuständige Gesundheitsamt

  • Nachweise entsprechend den Voraussetzungen
    (z. B. Geburtsurkunde, tabellarischer Lebenslauf, aktuelles ärztliches Attest, aktuelles behördliches Führungszeugnis, Nachweis über den Schulabschluss)

  • Kosten nach dem Kostengesetz für die Entscheidung über den Antrag (150 bis 500 Euro).
  • Zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt entsprechend dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz oder der Anlage zur Gesundheitsgebührenverordnung (bis zu 500 Euro)

keine

Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage

  • Heilkundeausübung; Anzeige
    Wenn Sie einen Heilberuf selbstständig oder freiberuflich ausüben, für den keine Kammer besteht, sind Sie verpflichtet dies dem für den Ort der Heilkundeausübung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Dies muss nicht das Gesundheitsamt Ihres Wohnortes sein.
Stand: 16.04.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention