Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie eine Apotheke betreiben, müssen Sie Ihre Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anmelden.
Wenn Sie eine Apotheke betreiben, brauchen Sie eine Betäubungsmittel-Nummer. Diese können Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen. Damit können Sie auch am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen. Gleiches gilt, wenn Sie als Tierärztin oder Tierarzt eine eigene tierärztliche Hausapotheke betreiben.
Folgende Einrichtungen müssen ihre Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr melden:
Nach der Anmeldung wird Ihnen eine Betäubungsmittelnummer zugewiesen:
Wenn Sie bereits eine Betäubungsmittelnummer besitzen, müssen Sie dem BfArM Änderungen melden. Folgende Änderungen müssen Sie melden:
Wenn Sie mehrere Apotheken betreiben, müssen Sie zusätzlich folgende Änderungen melden:
Wenn Sie eine Krankenhausapotheke leiten, müssen Sie zusätzlich Folgendes melden:
Für Apothekerinnen und Apotheker:
Für Tierärztinnen und Tierärzte:
Wenn Sie Einzel-, Verbund- und Krankenhausapotheken anmelden, auf die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr verzichten oder Änderungen melden möchten:
Wenn Sie tierärztliche Hausapotheken anmelden, den Verzicht Ihrer Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr mitteilen oder Änderungen melden möchten:
Sie können die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr, Änderungen oder den Verzicht online oder schriftlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) melden.
Teilnahme, Änderungen oder Verzicht online melden:
Teilnahme und Änderungen schriftlich melden:
Sie können die (neue) Betriebserlaubnis oder die (neue) tierärztliche Hausapothekenbescheinigung oder eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Landesbehörde über deren weiterhin bestehende Gültigkeit unverzüglich nachreichen. Änderungen müssen Sie unverzüglich nachreichen.
Sie können gegen aufkommende Abgaben und Gebühren klagen oder Widerspruch einlegen. Die Frist, um diese Gebühren zu zahlen, wird dabei nicht aufgeschoben.