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Nachsuchengespann; Beantragung der Anerkennung

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns muss durch den Nachsuchenführer bei der zuständigen Regierungen beantragt werden.

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Regierungen
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Procedure details

Wechselt verletztes Wild in ein Nachbarrevier, gelten ohne Vereinbarung zwischen den Revierinhabern die in Art. 37 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) vorgesehenen Wildfolgeregelungen, die das Fortführen der Nachsuche verzögern oder erschweren können.

Um Tierleid möglichst zu verhindern, können hierzu vom Revierinhaber beauftragte, behördlich anerkannte Nachsuchengespanne Reviergrenzen ohne Zustimmung des Nachbarrevierinhabers überschreiten und im Rahmen der Nachsuche das Wild erlösen. Nachsuchengespanne bestehen aus einem Nachsuchenführer und einem von diesem geführten Nachsuchenhund.

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns erfolgt auf Antrag des Nachsuchenführers durch die höheren Jagdbehörden (Regierungen).

Zuständigkeit

Zuständig für Ihren Antrag auf Anerkennung als Nachsuchengespann ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Liegt Ihr Hauptwohnsitz außerhalb Bayerns, ist die Regierung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich vorwiegend Nachsuchen durchgeführt werden sollen; beachten Sie aber die Hinweise zur Rolle des Hauptwohnsitzes unter „Voraussetzungen“.

Der Nachsuchenführer muss nachweisen, dass

  • er Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist,
  • persönlich geeignet ist und Nachsuchen ordnungsgemäß und fachgerecht durchführen kann,
  • bereit ist, Nachsuchen auf alle Schalenwildarten durchzuführen, und
  • der Nachsuchenhund einer Jagdgebrauchshunderasse angehört, sowie die erforderliche Eignung hat.

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass ein Bedarf für die Anerkennung eines Nachsuchengespanns besteht.

Den Bedarf an Nachsuchengespannen stellen die Regierungen turnusmäßig für ihren Zuständigkeitsbereich nach Landkreisen/kreisfreien Städten fest. Für eine örtlich möglichst breite Abdeckung in Bayern und für eine möglichst zeitnahe Nachsuche kommt bei der Deckung des Bedarfes dem Hauptwohnsitz des Antragsstellers eine maßgebliche Bedeutung zu.

Übersteigen die Anträge den Bedarf, so werden Antragsteller, die sich freiwillig dazu verpflichtet haben, ihren Hund ausschließlich zur Nachsuche einzusetzen, gegenüber anderen Antragstellern bevorzugt berücksichtigt. Weiter ist ein Ausgleich zwischen Landkreisen/kreisfreien Städten und Regierungsbezirken möglich, sofern dort ungedeckter Bedarf besteht.

  • The following documents are required:
    • Valid annual hunting license (complete copy)
    • Letter of recommendation from an organization (see formulation aids under "Further links")"
      • if active at the applicant's main place of residence or, if the applicant has recently moved their main place of residence (e.g. within the last year), also from their previous main place of residence:
        • from the district group of the recognized hunting association (BJV district group)
        • from the district association of the Bavarian Farmers' Association/ BBV working group of hunting cooperatives and owners (district level),
        • from the forestry association (FBG, WBV)
      • if active nationwide:
        • the Bavarian Hunting Cynology Working Group
        • from the hunting dog association/breeding association
    • Proof of liability insurance that includes the dog(s) applied for
      The document sent must clearly show that the dog in question is included. If this is not the case, you should obtain a letter from the insurance company stating that the dog is also insured.
    • Proof that the dog belongs to the applicant (e.g. purchase contract)
    • Proof that the search dog(s) has/have passed the test(s)
      • for Hanoverian Welding Dogs and Bavarian Mountain Welding Dogs: Proof of passing the preliminary or main test of the "Verein Hirschmann e. V.", the "Klub für Bayerische Gebirgsschweißhunde 1912 e. V." or another breeding club affiliated to the International Welding Dog Association.
      • for Alpine Dachsbracken: Proof of having passed the working test with confirmed usability for tracking hoofed game from the "Verein Dachsbracke e.V." or a test recognized as equivalent by the "Verein Dachsbracke e.V.".
      • for other hunting dog breeds: Proof of having passed an Association Welding Test or Association Tracking Shoe Test in accordance with the Regulations for Association Welding Tests (VSwPO) and Association Tracking Shoe Tests (VfsPO) of the JGHV.

Interessierte Nachsuchenführer reichen ihre Anträge innerhalb der Antragsfrist bei der für sie zuständigen Regierung ein.

Es ist das unter „Formulare“ abrufbare Antragsformular mit beigelegten Nachweisen in Textform einzureichen.

Die Regierung prüft die Unterlagen und ermittelt den Bedarf an Nachsuchengespannen für jeden Landkreis/kreisfreie Stadt in ihrem Regierungsbezirk. Im Rahmen dieses Bedarfs werden die Anerkennungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren befristet und stets widerruflich ausgesprochen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid.

Die Anerkennung ist kostenpflichtig.

Die Gebühren liegen je nach Aufwand im Regelfall bei erstmaliger Anerkennung zwischen 12,50 bis 60,00 EUR und bei erneuter Anerkennung zwischen 7,50 bis 30,00 EUR.

Für die erste, dreijährige Anerkennungsperiode besteht eine Frist zur Einreichung des Antrags bis 19. Januar 2024. Die Regierung trifft anhand der bis dahin eingegangenen Anträge eine Auswahlentscheidung.

Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden weiterhin bearbeitet, können aber nur berücksichtigt werden, wenn offener Bedarf besteht.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.

Gegen die Entscheidung der Behörde kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Status: 16.01.2026
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