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Wer beruflich Betreuungen führen möchte, muss sich bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) registrieren lassen.
Je nachdem, wie lange Sie bereits als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer tätig sind und welchen Studien- oder Berufsabschluss Sie besitzen, gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Registrierungsverfahren und den Sachkundenachweis.
Zuständige Stammbehörde: Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll. Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers.
Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind:
Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gesprächs geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.
Eine berufliche Betreuerin oder ein beruflicher Betreuer muss in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen rechtlich zu vertreten. Daher sind umfangreiche Sachkundenachweise auf verschiedenen Gebieten erforderlich:
Der Nachweis der Sachkunde kann erfolgen durch
Das Registrierungsverfahren beginnt mit dem Antrag, der bei der örtlich zuständigen Stammbehörde zu stellen ist.
Mit dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Im Rahmen eines Gesprächs wird die persönliche Eignung überprüft (Ausnahme: Bestandsbetreuer).
Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid, ob und inwieweit der anderweitige Nachweis durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden kann.
Für die Registrierung wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben.
Bestandsbetreuerinnen und -betreuer sind von der Gebühr befreit.
Weitere Gebühren können anfallen, wenn ein Vorab-Bescheid zur Feststellung der Sachkunde beantragt wird oder ein Registrierungsbescheid widerrufen oder zurück genommen werden muss.
Für bereits vor dem 1. Januar 2023 tätige Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer (Bestandsbetreuer) gilt:
Für alle anderen gilt:
Auch nach erfolgter Registrierung bestehen gegenüber der Stammbehörde noch Mitteilungs- und Berichtspflichten:
Verstöße können zu einem Widerruf der Registrierung führen.
Berufliche Betreuerinnen und Betreuer müssen in eigener Verantwortung an berufsbezogenen Fortbildungen teilnehmen und der Stammbehörde einen Nachweis vorlegen.