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Ausbildungsfahrlehrerlaubnis; Beantragung

Wer Fahrlehreranwärter ausbildet, bedarf einer Ausbildungsfahrlehrerlaubnis.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf einer Erlaubnis. Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt.

Ausbildungsfahrlehrerlaubnis kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen.

Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule gemacht werden.

Zudem muss alle 4 Jahre eine 1-tägige Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen erfolgen.

  • Sie sind seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE.
  • Sie haben innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte teilgenommen.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Fahrlehrerschein der Klasse BE seit mindestens 3 Jahren
    • Nachweis, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben (schriftliche Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeber)
    • Bescheinigung der zuständigen Regierung, dass Sie innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungslehrgang teilgenommen haben
    • Erweitertes Führungszeugnis für die Erlaubnisbehörde nach § 30 a BZRG (darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein)

Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

45,20 EUR

keine

verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 24.06.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration