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Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf einer Erlaubnis. Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt.
Ausbildungsfahrlehrerlaubnis kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen.
Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule gemacht werden.
Zudem muss alle 4 Jahre eine 1-tägige Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen erfolgen.
Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.