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Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Schulträger privater staatlich anerkannter und staatlich genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für ihre Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss.
Die wesentlichen Berechnungsgrundlagen sind die Schülerzahl am 1. Oktober, sich daraus errechnende Lehrerwochenstunden und die Jahresbezüge einer vergleichbaren, durchschnittlichen staatlichen Lehrkraft.
Der Versorgungszuschuss ist bei Abendgymnasien und Abendrealschulen der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen des Schulträgers im Vorjahr begrenzt, daher wird unter Umständen nicht der errechnete volle Versorgungszuschuss gewährt.
Darüber hinaus existieren beim Versorgungszuschuss noch die Übergangsregelungen des Art. 57a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) für Schulträger, die nach Art. 40 BaySchFG in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren.
Unter anderem:
Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der Regel mit einer Abschlagszahlung zum 15. Februar auf Basis der Vorjahresbezuschussung und einer Schlusszahlung inkl. Abrechnung zum 15. November des jeweiligen Jahres.
Die Schulträger erhalten am Anfang des Jahres die Antragsunterlagen vom Staatsministerium übersandt und reichen diese bis zum 31. Mai des Jahres mit den notwendigen Nachweisen schriftlich ein.
Der Antrag wird im aktuellen Zuschussjahr (Haushaltsjahr) bearbeitet. Die Zuschüsse werden ebenfalls im gleichen Jahr gewährt.
Schulträger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jgst. 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten nach der gesetzlichen Wartezeit einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Betriebszuschusses nach Art. 38 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz.