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Wohnsitz; Anmeldung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Maitenbeth

Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Maitenbeth

Leistungsdetails

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt. Die Anmeldung können Sie persönlich bei der Meldebehörde oder elektronisch über das Internet durchführen:

  1. Persönliche Anmeldung

Für die persönliche Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben und diesen der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal vor Ort vorlegen. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn Sie auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.

  1. Elektronische Anmeldung

Hinweis: Die Anmeldung ist derzeit deutschen Staatsangehörigen sowie EU-Bürgern mit eID-Karte möglich; die Anmeldung von Drittstaatsangehörigen mit dem elektronischen Aufenthaltstitel ist noch in Planung.

Für die Nutzung der elektronischen Anmeldung identifizieren Sie sich zunächst im Onlinedienst über ein BayernID- oder BundID-Konto mittels Personalausweis oder eID-Karte für (nichtdeutsche) EU-Bürger. Anschließend werden Ihnen die über Sie bei der bisherigen Meldebehörde gespeicherten Daten angezeigt. Als nächsten Schritt ergänzen Sie diese Daten um die neue Anschrift, das Ein- und Auszugsdatum sowie Angaben zum Wohnungsgeber (und ggf. Eigentümer) Ihrer neuen Wohnung und laden die Wohnungsgeberbestätigung hoch. Sie haben nun noch die Möglichkeit, Ihre eingetragenen Übermittlungssperren zu prüfen bzw. neue Übermittlungssperren einrichten zu lassen (siehe „verwandte Themen“). Schließlich prüfen Sie nochmals Ihre Angaben und versenden die Anmeldung an die neue Meldebehörde. In der Regel erhalten Sie wenige Tage später die Meldebestätigung zum Herunterladen als PDF. Bei einer Stichprobe von Anschriften wird ein Bestätigungscode per Post an die neue Anschrift verschickt, um die Anschrift zu verifizieren. Sollte dies der Fall sein, melden Sie sich erneut im Onlinedienst an und geben Sie den Bestätigungscode ein, um die Anmeldung Ihrer neuen Wohnung abzuschließen.

Nach Abschluss der Anmeldung müssen Sie noch Ihren Personalausweis und (falls vorhanden) Reisepass um die neue Anschrift bzw. den neuen Wohnortaktualisieren, um die eID-Funktion bei elektronischen Verwaltungsleistungen weiterhin problemlos nutzen zu können:

  • Wenn der von Ihrer Gemeinde angebotene Onlinedienst die Änderung der Ausweisdokumente unterstützt, können Sie dies auch gleich online erledigen. Nachdem Sie sich erneut mit Ihrem Personalausweis oder eID-Karte identifiziert haben, kann der Onlinedienst die neue Adresse auf dem Chip Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte speichern. Zusätzlich erhalten sie einen Adressaufkleber/Wohnortaufkleber per Post, den Sie entsprechend der mitübersandten Anleitung auf dem Personalausweis und ggf. Reisepass aufbringen.
  • Alternativ können Sie die Aktualisierung dieser Dokumente jederzeit im Bürgerbüro Ihrer neuen Gemeinde vornehmen lassen.
  1. Weitere Hinweise zur Anmeldung

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.

Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen oder Schlafen benutzt).

Siehe Leistungsbeschreibung und unter „verwandte Themen“: • Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage • Auskunftssperre, Übermittlungssperre; Beantragung der Eintragung • Personalausweis, Reisepass und eID-Karte; Beantragung der Änderung der Anschrift und des Wohnortes Sollte das Verfahren aus technischen Gründen abgebrochen werden oder die Meldebehörde die elektronische Anmeldung im Laufe der Überprüfung abbrechen, erhalten Sie hierüber eine Benachrichtigung. Bitte sprechen Sie dann persönlich bei Ihrer neuen Gemeinde zum Abschluss der Anmeldung und zur Änderung Ihres Personalausweises, ggf. Reisepasses oder Ihrer eID-Karte vor.

keine

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.

Persönliche Anmeldung: Sofort Elektronische Anmeldung: Etwa eine Woche

  • Beherbergungsstätte; Anmeldung

    Bei Unterkunft in einer Beherbergungsstätte, z.B. Hotel oder Pension, müssen Sie oder bei Gruppen die Reiseleitung dort am Tag Ihrer Ankunft einen besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten unterschreiben.

  • Binnenschiffer und Seeleute; Anmeldung

    Wenn Sie auf ein Binnenschiff ziehen, müssen Sie sich anmelden. Als Reeder von Seeschiffen müssen Sie den Kapitän und die Besatzungsmitglieder an- und abmelden.

  • Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung
    Bei Halterwechsel durch Verkauf, Erbschaft, Schenkung etc., Wohnort- oder Betriebssitzwechsel oder nach Außerbetriebsetzung ist das Kraftfahrzeug ggf. auf seinen neuen Halter umzuschreiben bzw. auf den bisherigen Halter wieder zuzulassen oder die Halterdaten sind zu berichtigen.
  • Personalausweis, Reisepass und eID-Karte; Beantragung der Änderung der Anschrift oder des Wohnortes

    Wenn Sie umziehen, sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis, Ihren Reisepass oder Ihre eID-Karte (für EU-Staatsangehörige) aktualisieren zu lassen.

  • Wohnsitz; Abmeldung

    Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

  • Wohnsitz; Anmeldung des Aufenthalts in Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen

    Wenn Sie in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen werden, müssen Sie sich nicht anmelden, solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.

  • Wohnsitz; Mitteilung über Änderung der Hauptwohnung

    Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland haben und bewohnen, ist eine Wohnung Ihre Hauptwohnung, alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen. Sie müssen die Meldebehörde darüber informieren, welche Wohnungen Sie haben und welche davon Ihre Haupt- bzw. Nebenwohnung ist.

  • Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

Stand: 24.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration