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Wohnsitz; Anmeldung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.

Formulare

Ergänzung: Stadt Erlangen

Für Sie zuständig

Stadt Erlangen - Meldewesen

Leistungsdetails

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt. 

Sie müssen hierzu einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben und diesen der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal vorlegen. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.

Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Ausnahmen:
Für Personen, die im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.


Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich vorübergehend nicht anmelden. Wenn Sie die weitere Wohnung nach den sechs Monaten allerdings weiterhin nutzen, beginnt die Frist von zwei Wochen für die Anmeldung. Bei der Anmeldung ist zu entscheiden, welche der Wohnungen Haupt- und welche Nebenwohnung ist. Steht von vornherein fest, dass Sie die weitere Wohnung länger als sechs Monate nutzen werden, müssen Sie diese bereits ab Einzug anmelden.

Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).

Ergänzung: Stadt Erlangen

Jede meldepflichtige Person muss sich persönlich im Bürgeramt anmelden. Die Anmeldung erfolgt im Dialog. Sie benötigen also kein Formular.

Ergänzung: Stadt Erlangen

  • Statuserklärung bei mehreren Wohnungen
    Erklärung, welche Wohnung Haupt- und welche Nebenwohnung ist
  • Personenstandsurkunden und ggf. weitere Nachweise

    Bitte legen Sie zum Nachweis spezieller Daten (z. B. Familienstand) auch Personenstandsurkunden (Geburts- bzw. Heiratsurkunde, Sterbeurkunde Ehemann) und ggf. weitere Nachweise vor (z. B. rechtskräftiges Scheidungsurteil, Bescheinigung über Namensänderung, Einbürgerungsurkunde, Spätaussiedlerbescheinigung, Entlassungsurkunde aus einer anderen Staatsangehörigkeit), damit Ihre Anmeldung vollständig bearbeitet werden kann.

  • Promotionsurkunde, ggf. mit amtl. Übersetzung in Deutsch
    Falls die Eintragung eines Doktortitels in das Melderegister gewünscht wird.

keine

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen. Eine Anmeldung vor einem tatsächlichen Einzug ist rechtlich nicht möglich.

  • Beherbergungsstätte; Anmeldung

    Bei Unterkunft in einer Beherbergungsstätte, z.B. Hotel oder Pension, müssen Sie oder bei Gruppen die Reiseleitung dort am Tag Ihrer Ankunft einen besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten unterschreiben.

  • Binnenschiffer und Seeleute; Anmeldung

    Wenn Sie auf ein Binnenschiff ziehen, müssen Sie sich anmelden. Als Reeder von Seeschiffen müssen Sie den Kapitän und die Besatzungsmitglieder an- und abmelden.

  • Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung
    Bei Halterwechsel durch Verkauf, Erbschaft, Schenkung etc., Wohnort- oder Betriebssitzwechsel oder nach Außerbetriebsetzung ist das Kraftfahrzeug ggf. auf seinen neuen Halter umzuschreiben bzw. auf den bisherigen Halter wieder zuzulassen oder die Halterdaten sind zu berichtigen.
  • Personalausweis, Reisepass und eID-Karte; Beantragung der Änderung der Anschrift oder des Wohnortes

    Wenn Sie umziehen, sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis, Ihren Reisepass oder Ihre eID-Karte (für EU-Staatsangehörige) aktualisieren zu lassen.

  • Wohnsitz; Abmeldung

    Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

  • Wohnsitz; Anmeldung des Aufenthalts in Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen

    Wenn Sie in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen werden, müssen Sie sich nicht anmelden, solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.

  • Wohnsitz; Mitteilung über Änderung der Hauptwohnung

    Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland haben und bewohnen, ist eine Wohnung Ihre Hauptwohnung, alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen. Sie müssen die Meldebehörde darüber informieren, welche Wohnungen Sie haben und welche davon Ihre Haupt- bzw. Nebenwohnung ist.

  • Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

Stand: 25.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration