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Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Die Vornamensgebung steht den oder dem Personensorgeberechtigten zu.
Grundsätzlich führen Kinder den Nachnamen ihrer Eltern. Wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen haben, erhalten die Kinder diesen Namen als Geburtsnamen. Es ist aber auch möglich, dass jeder Ehegatte seinen vor der Hochzeit geführten Namen behalten hat (das Ehepaar also ''Frau Maier'' und ''Herr Schmidt'' heißt) oder die Ehegatten einen Doppelnamen zum Ehenamen (also „Maier-Schmidt“ oder „Schmidt-Maier“ – mit oder ohne Bindestrich) bestimmt haben. In diesem Fall bestimmen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, ob das Kind den Geburtsnamen ''Maier'' oder ''Schmidt'' erhalten oder ein echter Doppelnamen aus den Namen beider Eltern bestimmt werden soll. Der Geburtsdoppelname darf dabei maximal aus zwei Namen gebildet werden.
Die Erklärung kann mit der Anmeldung der Geburt verbunden werden. Die Eltern können aber auch den Namen binnen eines Monats nach der Geburt durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen. Eine für das erste Kind getroffene Namensbestimmung gilt auch für weitere Kinder (es darf also nicht ein Kind ''Maier'' und das nächste ''Schmidt'' heißen).
Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Namensbestimmung, so erhält das Kind einen Monat nach seiner Geburt einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten mit einem Bindestrich verbundenen Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. . Allerdings kann der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile erteilen, wenn der andere Elternteil einwilligt. Die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten müssen öffentlich beglaubigt werden.
Sind die nicht miteinander verheirateten Eltern bereits zum Zeitpunkt der Geburt gemeinsam sorgeberechtigt, weil sie vorgeburtliche Sorgeerklärungen abgegeben haben, gelten dieselben Regeln wie bei Eheleuten ohne gemeinsamen Ehenamen bzw. mit Doppelnamen.
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt begründet – durch Heirat oder Sorgeerklärungen –, können sie binnen drei Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen (der von der Mutter abgeleitete Name ''Maier'' kann demnach z.B. in ''Schmidt'' umgeändert werden).
Legt ein Elternteil nach der Scheidung oder dem Tod des anderen Elternteils seinen Ehenamen ab und nimmt seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen wieder an, kann das Kind nachträglich den geänderten Familiennamen des betreffenden Elternteils oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils als neuen Geburtsnamen erhalten. Die Neubestimmung erfolgt durch Erklärung des den Ehenamen ablegenden Elternteils; dabei ist die Einwilligung des Kindes bei nachträglichen Namensänderungen erforderlich, wenn es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Notwendig ist auch die Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind bisher seinen Namen führte. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung ''zum Wohl des Kindes erforderlich ist''. Hierfür legen die Familiengerichte allerdings strenge Maßstäbe an. Ein weiterer wichtiger Fall der nachträglichen Namensänderung des Kindes ist die sog. Einbenennung: Hat sich Frau Schmidt von Herrn Schmidt scheiden lassen und heiratet Herrn Huber, kann die Mutter einem Kind aus erster Ehe, das mit ihr bei dem neuen Ehegatten wohnt, den nunmehr geführten Ehenamen ''Huber'' erteilen (das Kind kann aber in diesem Fall auch den Namen ''Schmidt-Huber'' oder ''Huber-Schmidt'' erhalten, wenn es bisher "Schmidt" hieß, bzw. den Namen "Maier-Huber" oder "Huber-Maier", wenn es bisher "Maier" hieß.). Selbstverständlich muss der neue Ehegatte (''Stiefvater'' oder „Stiefmutter“) hiermit einverstanden sein. Notwendig ist zudem – wie bei der Neubestimmung des Geburtsnamens – die Einwilligung des Kindes, wenn es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat sowie die Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht oder das Kind bisher seinen Namen führte. Auch insofern kann die Zustimmung des anderen Elternteils durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient.
Das Recht zur Bestimmung eines Vornamens beruht auf der elterlichen Sorge. Den Eltern steht hierbei ein weiter Spielraum zu. Seine Schranken findet dieser, wo eine Beeinträchtigung des Kindeswohls droht. Unzulässig sind etwa willkürliche, anstößige oder der Lächerlichkeit preisgebende Vornamen. Jedenfalls drei Vornamen sind nach der Rechtsprechung ohne weiteres zulässig.
Lehnt der Standesbeamte die Eintragung eines Vornamens mit einer der vorgenannten Begründungen ab, können die Eltern das Amtsgericht am Sitz des für den Bezirk des jeweiligen Standesamtes zuständigen Landgerichts anrufen. Dieses kann nach rechtlicher Prüfung den Standesbeamten anweisen, den oder die gewünschten Vornamen einzutragen.