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Wenn Sie Bier oder Biermischgetränke herstellen oder einführen, müssen Sie Biersteuer bezahlen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Bier und Biermischgetränke erhoben wird. Sie ist eine Besonderheit unter den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern: Die Zollverwaltung, also eine Bundesverwaltung, erhebt die Biersteuer, während die Einnahmen den Bundesländern zustehen.
Die Steuer entsteht, sobald das Bier aus einem sogenannten Steuerlager entnommen wird. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie Bier aus einem Drittstaat einführen.
Höhe der Biersteuer
Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Bei Biermischungen oder aromatisiertem Bier ist der Stammwürzegehalt des eingesetzten Bieres Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen wird daraus der Grad Plato des fertigen Getränks errechnet.
Der Stammwürzegehalt bezeichnet den Anteil der aus dem Malz gelösten Stoffe in der noch unvergorenen Würze. Das sind vor allem der Malzzucker, daneben aber auch Eiweiß, Vitamine, Mineralien und Aromastoffe. Bei der Gärung entsteht daraus mithilfe der Hefe rund ein Drittel Alkohol, ein Drittel Kohlensäure und ein Drittel Restextrakt.
Je höher der Stammwürzegehalt, desto stärker ist auch das hergestellte Bier. Die meisten Biere in Deutschland sind Vollbiere mit einer Stammwürze zwischen 11 und 16 Grad Plato. Der Alkoholgehalt liegt zwischen 4,5 und 5,5 Volumenprozent.
Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter (hl), also pro 100 Liter, 0,787 EUR je Grad Plato. Der Alkoholgehalt spielt dabei keine Rolle.
Beispiel:
Wenn Sie einen Hektoliter Vollbier – zum Beispiel Pils, Kölsch oder Alt – mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato produzieren, fallen 9,44 EUR Biersteuer an.
12 x 0,787 EUR = 9,44 EUR. Umgerechnet auf ein 0,2 Liter-Glas Bier sind das 0,019 EUR Biersteuer.
Biermischgetränke
Wenn Sie Biermischungen oder aromatisiertes Bier produzieren, ist der Stammwürzegehalt des verwendeten Bieres ebenfalls Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen können Sie daraus den Grad Plato des fertigen Getränks errechnen.
Den Grad Plato einer Biermischung errechnen Sie demnach aus dem Grad Plato des Biers mal der Hektoliter Bier geteilt durch die Hektoliter der Biermischung.
Berechnungsbeispiele für die Biersteuer finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Ausnahmen und ermäßigte Steuertarife
Bei Anwendung der ermäßigten Staffelsteuersätze vermindert sich der Regelsteuersatz in 1.000-Hektoliter-Schritten gleichmäßig
Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Biermischgetränke und aromatisierte Biere, weil diese nicht im Brauverfahren hergestellt werden. Dies gilt auch für Bier, das von einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektolitern in das Steuergebiet geliefert wird. Die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der ausländischen Brauerei ist erforderlich.
Berechnung Biersteuer ermäßigte Tarife
Zur Berechnung der Biersteuer setzt die Zollverwaltung ein eigenes Verfahren zur Datenverarbeitung ein.
Anhand der übermittelten Daten errechnet dieses Programm sowohl die Höhe der monatlich zu entrichtenden Biersteuer als auch die unversteuerten Abgänge in EU-Mitgliedstaaten und Drittländer.
Mithilfe der Datenerfassung bekommen Sie einen Steuerbescheid ausgehändigt.
Sie müssen Biersteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ermäßigter Steuersätze durch kleinere Brauereien ist, dass Sie rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig sind und ihre Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt.
Die Erklärung beziehungsweise Anmeldung zur Biersteuer können Sie per Post oder online einreichen.
Erklärung per Post einreichen:
müssen Sie eine schriftliche Steuererklärung einreichen (Formular 2077).
Erklärung online einreichen:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Für Sie entstehen in der Regel keine Kosten.
Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Wer als Hersteller oder Händler mit noch unversteuerten Bierprodukten umgehen will, muss dafür eine Erlaubnis beantragen. Dazu zählt unter anderem das Herstellen, Verarbeiten, Lagern, Versenden oder Empfangen.
Wenn Bier nachweislich versteuert wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Biersteuer erhalten.
Wenn Sie unversteuertes Bier befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS.