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Wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen möchten, die dazugehörige Ausbildung jedoch im Ausland absolviert haben, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung eine Genehmigung.
Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen können die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau beantragen.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz (BayIngG) darf die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (allein oder in einer Wortverbindung) führen, wer ein grundständiges Studium (in der Regel Bachelor) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat. Es muss sich hierbei um ein Studium handeln:
Des Weiteren darf die Berufsbezeichnung führen,
Erlaubnisvoraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung, welche sich nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz richtet.
Die Gleichwertigkeit wird anhand des ausländischen Diploms und Fächerkatalogs geprüft; die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn unterstützt hierbei fachlich.
Als für die Prüfung notwendige Unterlagen sind Kopien vom Diplom und Fächerkatalog erforderlich. Die Übersetzungen müssen von einer in Deutschland oder in der EU öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem in Deutschland oder in der EU öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer gefertigt werden.
Wenn Sie die Ausbildung im Ausland absolviert haben, müssen Sie die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie können in Bayern auch als Ingenieur/in arbeiten, wenn Sie keine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung haben. Sie dürfen sich jedoch nicht „Ingenieur“ und „Ingenieurin“ nennen.
Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, wird dringend empfohlen, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen.
Sie können die Eintragung in die Stadtplanerliste bei der Bayerischen Architektenkammer beantragen.
Auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurekammer sind haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.