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Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Sozialversicherung anzumelden.
Wenn Sie Personal neu einstellen, müssen Sie diese Beschäftigten bei der Sozialversicherung anmelden.
Diese Meldepflicht gilt für alle Ihre Beschäftigten. Sie müssen also nicht nur Ihre sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern ebenso zum Beispiel geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte, Auszubildende, Werkstudenten oder beschäftigte Rentner bei der Sozialversicherung anmelden. Das Anmeldeverfahren ist – mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten – für alle Beschäftigten gleich.
Meldungen zur Sozialversicherung müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldungen mit diesem Programm erstellen und versenden. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln.
Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit „sv.net“ eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Anmeldung nutzen können. Bis zu einem bestimmten Nutzungsumfang ist das Programm kostenlos.
Systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme und Ausfüllhilfen enthalten auch die notwendigen Module für alle weiteren elektronischen Meldungen an die Sozialversicherung, zu denen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber verpflichtet sind. Wichtig sind neben der Anmeldung vor allem der monatliche Beitragsnachweis und die Jahresmeldung. In manchen Branchen müssen Sie zusätzlich zur Anmeldung eine Sofortmeldung abgeben.
Für die Anmeldung von Beschäftigten müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:
Einzugsstelle: Die zuständige Einzugsstelle ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse des/der Mitarbeitenden, bei geringfügig Beschäftigten ist es die Minijob-Zentrale. Um die Anmeldung vorzubereiten, können Sie das „Informationsportal für Arbeitgeber“ der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) nutzen. Dieses Informationsportal hilft Ihnen, das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich einzuordnen und alle notwendigen Daten zusammenzustellen.
Wenn Sie zum ersten Mal Personal einstellen, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Diese erhalten Sie beim Betriebsnummernservice (BNS) der Bundesagentur für Arbeit.
keine
Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Anmeldung selbst erstellen oder durch Ihren externen Dienstleister (Steuerberater, Lohnbüro, Servicerechenzentrum) erstellen lassen.
keine
Annahme und Verarbeitung der übermittelten Daten: innerhalb von circa 15 Minuten
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, das Arbeitsentgelt Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Sozialversicherung zu melden.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre versicherungspflichtig Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Dazu benötigen Sie eine Betriebsnummer.
Wenn Sie eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis beschäftigen, müssen Sie diese per Haushaltsscheck-Verfahren anmelden.
Schwarzarbeit verzerrt den Wettbewerb, gefährdet die Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen und vernichtet Arbeitsplätze. Die öffentlichen Kassen erleiden erhebliche Einbußen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Ihr Unternehmen verlässt, müssen Sie das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Sozialversicherung melden.